Bufete de abogados y asesores fiscales - THEDENS

 

 

Vollmachten in Spanien:

von der spanischen Steuerberaterin (Economista y Asesora Fiscal) Kathrin Thedens, Kanzlei Thedens

 

In Spanien haben Vollmachten für ihre rechtswirksame Anwendung grundsätzlich notariell zu sein und erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Arten von spanischen notariellen Vollmachten:

1.- Limitierte Vollmacht, diese ist zeitlich limitiert oder die Befugnisse sind einzeln aufgeführt.

2.- Generalvollmacht

3.- Geschäftsführungsvollmacht

3.- Gerichtsvollmacht. Anders als z.B. in Deutschland benötigt der Rechtsanwalt, um Sie vor dem spanischen Gericht vertreten zu können, eine notarielle Vollmacht. Für eine rechtliche Vertretung ist nicht wie in Deutschland ein schriftliches Mandat ausreichend, sondern in der notariellen Gerichtsvollmacht sind die in den Gerichtsprozess verwickelten Rechtsanwälte und Prokuratoren (procurador) der verschiedenen Gerichtsinstanzen aufzuführen. Geldstreitwerte werden nicht in der spanischen Gerichtsvollmacht festgehalten, da es sich um eine reine Vertretungsvollmacht handelt.

In Spanien sind Vollmachten also durch den Tod des Vollmachtgebers limitiert und bedürfen wiederum sollten sie nicht zeitlich limitiert sein der notariellen Löschung.

Ferner sind in einer spanischen Vollmacht damit diese eine wirksame Anwendung findet alle Befugnisse detailliert aufzuführen.
Oft konnte ein notarieller Kauf einer Immobilie nicht durchgeführt werden oder der Lebenspartner nicht Geld vom Konto des Gatten abheben mit der Antwort das die vorgelegte Vollmacht leider nach spanischem Recht nicht ausreichend ist.

Daher sollte der Verwendungszweck, das anzuwendende Recht und der Text für eine für Spanien bestimmte Vollmacht gut bedacht werden, besonders wenn diese vor einem Notar des Herkunftslandes erstellt wird. Die notarielle Vollmacht hat für ihre Verwendung in Spanien den Anforderungen des spanischen Rechtes zu entsprechen.

Desgleichen gilt für notarielle Urkunden. Oft sind Vollmachten oder Urkunden nach der beglaubigten Übersetzung ins Spanische unzureichend.
Ferner sind die öffentlichen Dokumente mit einem Stempel (APOSTILLE) zu versehen damit sie eine rechtliche Anwendung in Spanien finden.

Nachlassvollmachten in Spanien:

Es gibt nach spanischem Recht keine Vollmacht über de Tod hinaus sowie es vielen Deutschen aus dem deutschen Recht bekannt ist, sondern nach spanischem Recht wird eine Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers unwirksam.

Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt der deutsche Vollmachtgeber in der in Spanien anzuwendenden Vollmachtsurkunde über den Tod hinaus ausdrücklich eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts, dann kann diese, außer im Erbfall, eine gewisse rechtliche Anwendung in Rechtsgeschäften Spanien finden.

Besonders hilfreich kann eine für Spanien bestimmte Vollmacht über den Tod hinaus nach deutschem Recht, sein, sollte in ihr auch eine Patientenverfügung beinhaltet sein.
Deutsche Patientenverfügungen finden keine Anwendung in Spanien, denn Patientenverfügungen haben wie auch spanische Testamente notariell erstellt zu sein.
Durch die für Spanien bestimmte Vollmacht über den Tod hinaus nach deutschem Recht mit einer Patientenverfügung kann bei einem unvorgesehenen Komafall des Vollmachtgebers hilfreich sein die vielen bürokratischen Schwierigkeiten rechtswirksam zu bewältigen.

Im Erbfall in Spanien würde die Anwendung der deutschen Vollmacht über den Tod hinaus als Steuerhinterziehung und Umgehung der spanischen Erbschaftssteuer interpretiert werden.

In der Praxis kann eine Vollmacht über den Tod hinaus allerdings dennoch für einen Verkauf der in Spanien gelegenen Immobilie verwendet werden, sofern der Tod des Vollmachtgebers dem Notar und zukünftigen Käufer verschwiegen wird. Sollte der Käufer oder Notar jedoch von dem absichtlich verschwiegenem Tod des Vollmachtgebers erfahren, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Auflösung des Kaufvertrages.

Daher ist grundsätzlich von der Anwendung einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers in Spanien abzuraten.