In Spanien haben Vollmachten für ihre rechtswirksame
Anwendung grundsätzlich notariell zu sein und erlöschen
mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Arten von spanischen notariellen Vollmachten:
1.- Limitierte Vollmacht, diese ist zeitlich limitiert
oder die Befugnisse sind einzeln aufgeführt.
2.- Generalvollmacht
3.- Geschäftsführungsvollmacht
3.- Gerichtsvollmacht. Anders als z.B. in Deutschland
benötigt der Rechtsanwalt, um Sie vor dem spanischen Gericht
vertreten zu können, eine notarielle Vollmacht. Für eine
rechtliche Vertretung ist nicht wie in Deutschland ein schriftliches
Mandat ausreichend, sondern in der notariellen Gerichtsvollmacht
sind die in den Gerichtsprozess verwickelten Rechtsanwälte
und Prokuratoren (procurador) der verschiedenen Gerichtsinstanzen
aufzuführen. Geldstreitwerte werden nicht in der spanischen
Gerichtsvollmacht festgehalten, da es sich um eine reine Vertretungsvollmacht
handelt.
In Spanien sind Vollmachten also durch den Tod des
Vollmachtgebers limitiert und bedürfen wiederum sollten sie
nicht zeitlich limitiert sein der notariellen Löschung.
Ferner sind in einer spanischen Vollmacht damit diese
eine wirksame Anwendung findet alle Befugnisse detailliert aufzuführen.
Oft konnte ein notarieller Kauf einer Immobilie nicht durchgeführt
werden oder der Lebenspartner nicht Geld vom Konto des Gatten abheben
mit der Antwort das die vorgelegte Vollmacht leider nach spanischem
Recht nicht ausreichend ist.
Daher sollte der Verwendungszweck, das anzuwendende
Recht und der Text für eine für Spanien bestimmte Vollmacht
gut bedacht werden, besonders wenn diese vor einem Notar des Herkunftslandes
erstellt wird. Die notarielle Vollmacht hat für ihre Verwendung
in Spanien den Anforderungen des spanischen Rechtes zu entsprechen.
Desgleichen gilt für notarielle Urkunden. Oft
sind Vollmachten oder Urkunden nach der beglaubigten Übersetzung
ins Spanische unzureichend.
Ferner sind die öffentlichen Dokumente mit einem Stempel (APOSTILLE)
zu versehen damit sie eine rechtliche Anwendung in Spanien finden.
Nachlassvollmachten in Spanien:
Es gibt nach spanischem Recht keine Vollmacht über
de Tod hinaus sowie es vielen Deutschen aus dem deutschen Recht
bekannt ist, sondern nach spanischem Recht wird eine Vollmacht durch
den Tod des Vollmachtgebers unwirksam.
Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl
hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt
der deutsche Vollmachtgeber in der in Spanien anzuwendenden Vollmachtsurkunde
über den Tod hinaus ausdrücklich eine Rechtswahl zu Gunsten
des deutschen Rechts, dann kann diese, außer im Erbfall, eine
gewisse rechtliche Anwendung in Rechtsgeschäften Spanien finden.
Besonders hilfreich kann eine für Spanien bestimmte
Vollmacht über den Tod hinaus nach deutschem Recht, sein, sollte
in ihr auch eine Patientenverfügung beinhaltet sein.
Deutsche Patientenverfügungen finden keine Anwendung in Spanien,
denn Patientenverfügungen haben wie auch spanische Testamente
notariell erstellt zu sein.
Durch die für Spanien bestimmte Vollmacht über den Tod
hinaus nach deutschem Recht mit einer Patientenverfügung kann
bei einem unvorgesehenen Komafall des Vollmachtgebers hilfreich
sein die vielen bürokratischen Schwierigkeiten rechtswirksam
zu bewältigen.
Im Erbfall in Spanien würde die Anwendung der
deutschen Vollmacht über den Tod hinaus als Steuerhinterziehung
und Umgehung der spanischen Erbschaftssteuer interpretiert werden.
In der Praxis kann eine Vollmacht über den Tod
hinaus allerdings dennoch für einen Verkauf der in Spanien
gelegenen Immobilie verwendet werden, sofern der Tod des Vollmachtgebers
dem Notar und zukünftigen Käufer verschwiegen wird. Sollte
der Käufer oder Notar jedoch von dem absichtlich verschwiegenem
Tod des Vollmachtgebers erfahren, besteht die Möglichkeit der
nachträglichen Auflösung des Kaufvertrages.
Daher ist grundsätzlich von der Anwendung einer
Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers in Spanien abzuraten.
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