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Die "verdeckte Gewinnausschüttung" bei deutschen Steuerbürgern

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Mit Urteil vom 12. Juni 2013 IR 109-111/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommenssteuerforderungen des jeweiligen deutschen Finanzamts führen kann, sofern die Immobilie einer spanischen Gesellschaft gehört (Sociedad Limitada/ Sociedad Anónima) und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland steueransässig sind.

Konkret ging es in diesem Urteil um eine deutsche Familie, welche in den Jahren 2001 bis 2005, zusammen mit ihren Kindern Gesellschafter einer spanischen Sociedad Limitada waren, welche Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca war. Sie stand den Gesellschaftern ganzjährig zur Verfügung und wurde von den Familienangehörigen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das deutsche Finanzamt beanstandete, dass diese unentgeltliche Eigennutzung als steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an Ihre Gesellschafter zu interpretieren sei, welche nach dem alten deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Jahr 1966 ausschließlich in Deutschland in der Einkommenssteuererklärung zu versteuern gewesen wäre.

Da es nach der Veröffentlichung dieses Urteils zu vielen angstmachenden Presseartikeln kam, die eher verunsicherten als eine aufklärende Funktion ausübten, möchte ich dieses Thema der spanischen SL/ SA als reine Vermögensgesellschaft in diesem Artikel aufgreifen.

Häufig wurde mit gewisser Absicht der letzte Absatz des Urteils des Bundesfinanzhofs außer Acht gelassen, denn dieser Absatz besagt, dass beim Kauf einer spanischen Ferienimmobilie das Urteil zwar zu beachten, doch die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland ab 2013 eher gering sei, weil nach dem seitdem geltenden neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs lässt unklar, ob weiterhin das Risiko einer Nachversteuerung besteht.

Was kann ich zur Vermeidung einer Nachversteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch das deutsche Finanzamt tun? Was habe ich mit meinem deutschen Steuerberater zu besprechen.

Es ist ratsam, da dieses Urteil nur deutsche Steuerbürger betrifft, sich mit Ihrem deutschen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen, so dass dieser in Zusammenarbeit mit Ihrem spanischen Steuerberater Ihre persönliche Situation überprüfen und die entsprechenden Unterlagen sowie Mietverträge, Darlehensverträge, Bilanzen, Steuererklärungen und das Gesellschaftskapital zusammenstellen kann, so dass es nicht zu unerwarteten Überraschungen mit dem deutschen Finanzamt kommt.

Besprechungspunkte:

- Die Erstellung eines spanischen Mietvertrages, in dem eine Miete für die Eigennutzung angegeben ist. Diese Miete sollte der gängigen Marktmiete entsprechen, welche auch ein Mieter bei einer Vermietung zu zahlen hätte. Die Ermittlung dieser Marktmiete sollte durch einen offiziellen Schätzer (tasador) erfolgen, so dass diese mittels der offiziellen Schätzung und des formellen Mietvertrages dem deutschem Finanzamt, sollte es mal zu einer Überprüfung kommen, belegt werden kann.

- Die Festkosten von Gärtner, Swimmingpoolpflege, Hausratsversicherung, Reparaturen-, Instandsetzungskosten, Steuerberater, Gemeindesteuern und der Kauf von Möbeln etc. werden mit den Mieteinnahmen in der spanischen Gesellschaft verrechnet. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Firmenkonto besteht, auf dem die Mieteinnahmen eingehen und die Kosten abgehen. Über die Kosten muss es offizielle Rechnungen geben, die bei Ihrem spanischen Steuerberater fristgemäß abzugeben sind.

- Einlagen der Gesellschafter, die nicht der Miete zugeordnet werden können, und das Stammkapital der Gesellschaft sind zu überprüfen. Denn Darlehen der Gesellschafter an ihre eigene Gesellschaft sind mit dem Marktzins zu verzinsen und bedürfen der schriftlichen Form. Die Darlehenszinserträge sind in der deutschen Einkommenssteuererklärung in dem Jahr der Darlehenseinlage zu versteuern. Das Gründungsstammkapital der Gesellschaft von mindestens 3.000,- Euro sollte den Sachwerten der Gesellschaft entsprechen. Wenn sich die Sachwerte der Höhe nach geändert haben, sollte dieses in einer notariellen Urkunde über eine Kapitalerhöhung angeglichen werden. Die auf dem Firmenkonto eingegangenen Geldeinlagen der Gesellschafter, sollten sie als Eigenkapitalzuführung gewertet werden und nicht als Gesellschafterdarlehen, sind unverzinste Geldeinlagen, welche nicht als Geschäftsbeziehung zu beurteilen sind. Insbesondere, wenn die Darlehenshingabe eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und notwendige Bedingung ist, dass die Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann.

- Die spanischen Bilanzen sind diesen Unterlagen anzugleichen.

- Es ist mit dem deutschen Steuerberater zu besprechen, ob es sinnvoll ist, eine deutsche GmbH als Gesellschafter der spanischen SL/ SA einzusetzen, da hiermit der spanische Erbfall zu vermeiden ist. Die Eigennutzung der spanischen Immobilie durch die deutschen Gesellschafter der deutschen GmbH wird in diesem Fall gesondert betrachtet, da sie sich nicht in der deutschen Einkommenssteuererklärung niederschlägt.

- Ferner sind die Jahre von 2003 bis einschließlich 2006 durch die Jahressteuererklärung von reinen Vermögensgesellschaften zu belegen. Denn in diesem Zeitabschnitt hatten inaktive Gesellschaften, die nur Immobilien verwalten, die Nutzung in der spanischen Jahressteuererklärung der Gesellschaft zu deklarieren, wie Privateigentümer ihre Nutzung ebenfalls zu versteuern haben.

Erst im Jahre 2007 wurde die Besteuerung der Eigennutzung der Immobilie in der Jahressteuererklärung spanischer Gesellschaften abgeschafft. Dadurch besteht das Risiko, dass das deutsche Finanzamt in diesen Fällen eine Nachversteuerung verlangen könnte.
Diese Problematik ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter für ihre Eigennutzung eine Miete zahlten oder sich ein Wohnrecht auf die Immobilie im Grundbuch eintragen ließen. Das Wohnrecht ist nicht mit einem Nießbrauchrecht zu verwechseln. Denn das im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht, das individuell gestaltet werden kann, ist weder pfändbar noch übertragbar und kann auch nicht mit einer Hypothek belastet werden. Mit dem lebenslangen Wohnrecht wird der betreffenden Person das Recht eingeräumt, eine Wohnung / ein Haus oder einen bestimmten Teil einer Wohnung oder eines Hauses unentgeltlich lebenslang zu benutzen.

Lohnt es sich überhaupt noch eine Immobilie durch eine spanische Gesellschaft zu verwalten oder ist dieses Urteil, wie in vielen Artikeln beschrieben, das "AUS" für die spanische Vermögensgesellschaft?

In Spanien gibt es anders als in Deutschland eine Unterscheidung zwischen einer "aktiven" Gesellschaft, die ein konkretes Gewerbe ausführt, und einer "vermögenshaltenden" Kapitalgesellschaft. Die spanische vermögenshaltende Gesellschaft wird oft wegen ihrer steuersparenden Eigenschaft als Gestaltungsmodell für einen Kauf einer spanischen Immobilie benutzt, da keine jährliche Vermögenssteuer und Nutzungssteuer an das spanische Finanzamt anfällt, welche bei größeren Immobilien, die im Privateigentum stehen, sehr hoch ausfallen kann. Beim Kauf und Verkauf der Gesellschaftsanteile fallen keine Steuern an, die bei Privateigentum und der damit verbundenen Veränderung im Grundbuch immer anfallen. Ich kann Besitzverhältnisse dadurch kostenschonend ändern und das Eigentum, ohne dass Grunderwerbssteuer anfällt, an beliebige Gesellschafter übertragen. Die vermögenshaltende spanische Gesellschaft vermeidet die hohe spanische Erbschaftssteuer und gibt in vielen Fällen eine gewisse Flexibilität zur Verwaltungsgestaltung des spanischen Immobilieneigentums. Vorkaufsrechte sind durch die Statuten der Gesellschaft garantiert, so dass ein direkter Einfluss aller Gesellschafter auf die Immobilie vorhanden ist.

Im Ergebnis bedeutet das Urteil des Bundesfinanzhofs "kein Aus für die spanische Vermögensgesellschaft". Dennoch sollten Sie mit Ihrem deutschen und spanischen Steuerberater besprechen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung in Ihrem Fall vorliegen könnte.