Bei einem Immobilienkauf in Spanien ist der privatschriftliche
Vorvertrag oft entscheidend für eine zügige notarielle
Kaufabwicklung. Sie sollten daher bei einem Verkauf oder Kauf nicht
auf diese vertragliche Form verzichten. Oft wird aus Gründen
der Schnelligkeit oder einer falsch verstandenen Vereinfachung der
Kaufsituation die Kaufabwicklung direkt auf den Notartermin verschoben.
Eine verbreitete Meinung hierfür ist, dass eine rechtliche
Vertretung Geld kostet und eine zügige Verkaufsabwicklung nur
behindert.
Doch hierzu sollten Sie wissen, dass die spanischen
Notare eine beschränkte Überprüfungspflicht ihrer
eigenen Notarurkunden haben:
Der spanische Notar hat nicht rechtsberatend dem Käufer
oder Verkäufer beizustehen. Er übernimmt den ihm von dem
Verkäufer, Käufer oder Maklerbüro vorgegebenen Inhalt.
Der spanische Notar hat die vor ihm Erschienenen mit ihren Ausweisen
zu identifizieren, darauf hinzuweisen, dass eine spanische Steuernummer
vom Käufer, als auch Verkäufer für die Eintragung
der Notarurkunde erforderlich ist, doch hat er nicht falsch angegebene
Ehestände oder Falschaussagen von den Erschienenen zu überprüfen.
Er hat in seinen Urkunden nur den Käufer, als auch den Verkäufer
auf den Einhalt der steuerlichen Verpflichtungen hinzuweisen, doch
ist er nicht zuständig oder verantwortlich für die fristgemäße
Zahlung dieser, noch für die erfolgreiche Eintragung seiner
Urkunde im Grundbuch. Jedoch ist der Notar dazu verpflichtet am
Tage der Beurkundung einen aktuellen Grundbuchauszug und Katasterauszug
der Immobilie zu beantragen, als auch den Nachweis der Zahlung des
Kaufpreises in seiner Urkunde zu belegen und er sendet nach Beurkundung
eine Kopie des notariellen Kaufvertrags an das Eigentumsregister,
wodurch zunächst eine Eintragungssperre für andere Urkunden
ausgelöst wird.
Der spanische Notar beurkundet vielmehr nur, was ihm
die Parteien des Kaufvertrages vorgeben, denn eine Belehrungspflicht
über vorliegende Risiken eines Kaufes betrifft ihn nicht. In
der Regel entwirft er auf der Grundlage des privatschriftlichen
Kaufvertrages die Notarurkunde.
Deshalb sind bei einem Immobilienkauf eine rechtliche
Vertretung, die Sie bei der vollständigen Kaufabwicklung begleitet
und der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Kaufparteien
grundliegend, denn nur dadurch sind beide Parteien rechtlich abgesichert,
dass der notarielle Kauf erfolgreich Ihre Interessen vertretend
abgeschlossen und im Grundbuch eingetragen wird. Die Form und der
Inhalt sollte je nach der speziellen Kaufsituation genauestens gewählt
werden. Von der mündlichen Abschliessung eines Kaufvertrages,
dem sogenannten Händeschlag, sollte daher Abstand genommen
werden, auch wenn es sich um sehr gute Freunde handelt.
Nach Überprüfung der Unterlagen der Immobilie
durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater, entscheiden sich die
Vertragsparteien über eine vertragliche Regelung, die für
beide Parteien rechtsverbindlich ist. Ein wichtiger Aspekt hierfür
ist die Auswahl der richtigen Vertragsform:
Der privatschriftliche Kaufvertrag (contrato de
compraventa)
Dieser wird nach Artikel 1.445 des spanischen Zivilgesetzes
folgend definiert: Eine der Vertragsparteien verpflichtet sich mit
dem privatschriftlichen Vertrag eine bestimmte Sache/ Gegenstand
auszuhändigen und die andere Vertragspartei einen bestimmten
vereinbarten Preis zu einem vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Der Kaufvertrag verpflichtet beide Vertragsparteien.
Wenn Sie einen Kaufvertrag abschließen - sei
es ein privatschriftlicher oder notarieller - gehen Sie die Verpflichtung
ein, Ihren Vertragsteil zu erfüllen. Das bedeutet, Sie sind
verpflichtet, als Käufer den Kaufpreis zu zahlen und als Verkäufer
im Gegenzug das Eigentum an der Immobilie mit den Schlüsseln
zu den vereinbarten Vertragsbedingungen zu übergeben.
Die Erfüllung des abgeschlossenen privatschriftlichen Kaufvertrages
kann rechtlich von beiden Vertragsparteien eingefordert werden,
außer die Vertragsklauseln bestimmen etwas anderes.
Daher, sollten Sie sich endgültig für eine
bestimmte Immobilie entschieden haben, ist es vom Vorteil, einen
privatschriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, denn dieser
bindet beide Parteien.
Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit ist, dass die vertragswesentlichen
Voraussetzungen, nämlich Einigung der Vertragsparteien, Bestimmtheit
des Vertragsobjekts und Rechtsgrund des Geschäftes, vorliegen.
Nach Art.1280 Nr.1 des spanischen Zivilgesetzbuches bedürfen
auch im spanischen Recht Grundstücksgeschäfte der notariellen
Beurkundung. Allerdings führt das Fehlen der Beurkundung nicht
zur Nichtigkeit des privatschriftlichen Kaufvertrages. Die Erfüllung
des unterschriebenen Kaufvertrages kann jederzeit gerichtlich eingeklagt
werden.
Der Kaufoptionsvertrag (contrato de opción
de compra)
Der Optionsvertrag ist als eine Vereinbarung definiert,
in der eine Vertragspartei der anderen für einen festgelegten
Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen das Recht einräumt,
zu entscheiden ob sie einen Hauptvertrag abschließen will
oder nicht. Es handelt sich also um einen Vorvertrag, ein sogenanntes
eventuelles Verkaufsversprechen.
Der Optionsvertrag ist ein sogenannter einseitiger
oder unilateraler Vertrag. Er gewährt lediglich dem Optionskäufer
ein Recht, nämlich die Immobilie zu erwerben. Der Verkäufer
manifestiert seinerseits den Willen, die Immobilie an den Vertragspartner
zu veräußern und gewisse Bedingungen dafür zu erfüllen.
Erfüllt er diese nicht oder verweigert er die Eigentumsübertragung,
macht sich der Optionsverkäufer schadensersatzpflichtig. Dieser
Vertragstyp ist also in noch unklaren Situationen ein praktisches
Vehikel, um zwei Parteien aneinander zu binden.
Dieser Vertrag gibt Ihnen das Recht die Immobilie
zu kaufen, wenn bestimmte vereinbarte Bedingungen zwischen den Parteien
erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht innerhalb einer
bestimmten Frist erfüllt, können Sie als Käufer von
dem Vertrag Abstand nehmen, ohne weiteren Verpflichtungen ausgesetzt
zu sein. Erfüllt der Optionsverkäufer die Bedingungen
innerhalb der Frist, muss der Käufer von seinem Optionsrecht
Gebrauch machen und den endgültigen Notarvertrag abschließen.
Die Kaufoption verbrieft das Recht, die Immobilie
zu den vertraglich festgeschriebenen Konditionen zu kaufen. Der
privatschriftliche Optionsvertrag gilt in erster Linie zwischen
den Parteien selbst. Das hat zur Folge, dass der Optionskäufer
mit seinem neu erworbenen Recht gegenüber Dritten nicht in
Erscheinung tritt. Da der Käufer noch kein Eigentum erworben
hat, bleibt der Verkäufer weiterhin im Grundbuch eingetragen,
was ihm die Möglichkeit gibt, die Immobilie (unberechtigterweise)
erneut an einen Dritten zu veräußern. Da diese dritte
Person von diesem Optionsvertrag keine Kenntnis hat, erwirbt sie
die Immobilie gutgläubig und voll wirksam.
Ihnen kann also passieren, dass der Makler die Immobilie an einen
anderen Interessenten verkauft. Ferner kommt die Anzahlung einer
ersten Kaufrate gleich und wird nicht zurückgezahlt, wenn der
Käufer nicht letztendlich notariell kauft.
Dem betrogenen Optionskäufer bleibt dann nur,
den vertragsbrüchigen Optionsverkäufer in Anspruch zu
nehmen und Ersatz des erlittenen Schadens zu fordern. Dem kann vorgebeugt
werden, indem man den Optionsvertrag in Form einer Notarurkunde
abschließt und dem Grundbuchamt zur Eintragung vorlegt. Neben
dem Eigentum des Verkäufers erscheint dann auf dem Grundbuchauszug,
dass ein Optionsvertrag über dieses Objekt zu Gunsten einer
bestimmten Person abgeschlossen wurde.
Der Vorvertrag (contrato de arras o señal)
Hierbei handelt es sich um ein privatschriftliches
Kaufversprechen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet zu
einem bestimmten Zeitpunkt die Immobilie zu übergeben und der
Käufer sich verpflichtet den vereinbarten Preis zu zahlen.
Doch im Gegensatz zum privatschriftlichen Kaufvertrag ist dieser
nicht rechtlich für beide Parteien verpflichtend. Jede Partei
kann Abstand von der Einhaltung nehmen. Der Käufer verliert
nur seine Anzahlung bei Nichterfüllung und der Verkäufer
zahlt die Anzahlung doppelt zurück, sollte er den Vertrag nicht
einhalten wollen. Gesetzlich kann kein weiterer Schadensersatz eingeklagt
werden.
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