Der Verstorbene, der in der Juristensprache "Erblasser"
genannt wird, hat entweder seinen "letzten Willen" in
Form eines Testaments kundgetan, sodass das Vermögen,
nämlich der Nachlass, nach seinem letzten Willen auf die Erben
verteilt werden kann oder überlässt es den Erben, wenn
kein Testament vorliegt, die Verteilung nach den gesetzlichen Vorschriften
des Heimatlandes des Erblassers vorzunehmen. Es gilt für die
Erbfolge das so genannte Staatsangehörigkeitsprinzip.
Wozu dient dann das spanische Testament, wenn ich
in meinem Heimatland schon ein Testament hinterlegt habe?:
Die Suche nach einem Testament des Erblassers kann
mühselig sein. Wissen die Erben jedoch, dass der Erblasser
in Spanien ein Testament errichtet hat, dann ist es einfach, seinen
letzten Willen in Erfahrung zu bringen. Bei einem spanischen notariellen
Testament wird immer eine Kopie im Zentralregister für Testamente
(Registro de Actos de Ultima Voluntad) in Madrid hinterlegt.
Aus diesem Grund, um die Eintragung des letzten Willens im Zentralregister
zu garantieren, muss das spanische Testament notariell sein und
nicht selbst oder handschriftlich entworfen. Es macht keinen Unterschied,
ob der Verfasser des Testaments in Spanien Resident oder Nichtresident
ist.
Das spanische Testament sollte sich, sofern es nicht
das einzige hinterlegte Testament ist, nur auf das spanische Vermögen
und nicht auf das Vermögen im Ganzen, welches der Testierende
in der ganzen Welt besitzt, beziehen. -Wichtig- ist, dass es mit
dem Testament übereinstimmt, das der Testierende in seinem
Heimatland errichtet hat, um eine Kollision zwischen den Testamenten
zu vermeiden.
Aber das errichtete spanische Testament reicht allein
nicht aus für eine Übertragung von Vermögenswerten
des Erblassers, die sich in Spanien befinden, zugunsten der Erben,
obwohl auch nach spanischem Recht (Art.657,661 Codigo Civil) alle
Pflichten und Rechte mit dem Todeszeitpunkt auf die Erben übergegangen
sind. Die Grundbuchämter, Banken und andere Behörden erfordern
den Nachweis einer Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar.
Die Erbfolge richtet sich zwar nach den Heimatgesetzen des Erblassers,
aber die rechtliche und steuerliche Abwicklung des Erbfalls nach
den spanischen gesetzlichen Erfordernissen. Nach einem Erbfall ist
für die Erben der Weg zu einem spanischen Notar unvermeidbar,
um eine Übertragung vom Erblasser auf die Erben offiziell zu
erwirken. Die in Spanien vorhandene Erbmasse ist zunächst in
Spanien zu versteuern. Ob im Heimatland Erbschaftssteuern anfallen,
hängt von den Steuergesetzen des Heimatlandes ab.
Um vor einem spanischen Notar eine Erbschaft anzunehmen, müssen
folgende Urkunden vorgelegt werden:
a) die internationale Sterbeurkunde mit einer Apostille versehen,
b) das spanische Testament des Erblassers
c) der Erbschein mit beglaubigter Übersetzung und mit Apostille
versehen,
d) Bestätigung des Madrider Zentralregisters für Testamente
(Registro de Últimas Voluntades),
e) bei Immobilienbesitz die notarielle Erwerbsurkunde des Erblassers
,
f) der letzte Grundsteuerbeleg bezüglich der Immobilie des
Erblasser mit den Katasterwerten (recibo de contribucion)
In der notariellen Urkunde über die Annahme der Erbschaft sollten
möglichst alle Vermögenswerte des Erblassers wie Bankkonten,
Auto, Wertpapiere und Immobilienbesitz aufgeführt werden.
Der Geschäftswert der notariellen Annahmeerklärung
wird nicht vom Notar festgesetzt, sondern von den Erben. Ihnen ist
zu empfehlen, in Bezug auf den Wert der Erbschaft einen fachlichen
Rat einzuholen. Bei Immobilienbesitz ist nach Art.9 des spanischen
Erbschafts- und Schenkungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für
den Wert der Immobilie der tatsächliche "Marktwert"
abzüglich der Belastungen und Schulden zugrunde zu legen.
Da das spanische Finanzamt die rechtliche Möglichkeit hat,
innerhalb von vier Jahren nach der Erbschaftsannahmeerklärung
durch die Erben den Wert zu revidieren und eine Nachversteuerung
vorzunehmen, ist es sinnvoll sich den Rat eines Rechtsanwaltes oder
Steuerberaters für die Findung des Wertes zu ersuchen, welcher
für die Immobilie bei Erstellung der notariellen Erbschaftsannahme
angesetzt werden kann, es sei denn, dass der Marktwert auf dem ersten
Blick beträchtlich höher liegt.
Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung
über die Erbschaftsannahme innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach dem Todesfall des Erblassers oder von dem Tage der
Kenntnis, dass der Erblasser verstorben ist, beim zuständigen
spanischen Finanzamt abzugeben. Dieses geschieht dadurch, dass dort
die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung eingereicht wird.
Wird die Frist überschritten, haben die Erben einen Aufschlag,
der aber nicht als Strafe gewertet wird, in Höhe von 20% zu
zahlen.
Die Zahlung der Erbschaftssteuer verjährt nach
Art. 25 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes
innerhalb von 4 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht
mit dem Todesfall des Erblassers, sondern mit Ablauf der Frist von
6 Monaten für die Zahlung der Erbschaftssteuer, sodass erst
nach viereinhalb Jahren nach dem Todesfall des Erblassers die Zahlung
der Erbschaftssteuer verjährt ist. Ob es sich für den
Erben lohnt, die Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer
abzuwarten, sollte mit einem Steuerberater oder Anwalt besprochen
werden.
Erst nach Zahlung der Erbschaftssteuer wird die Immobilie
des Erblassers auf die Erben im zuständigen Grundbuch umgeschrieben.
Die Erbschaftssteuer bei Nichtsteueransässigen in Spanien ist
in Madrid zu liquidieren, während, wenn der Erbe und Erblasser
in Spanien steueransässig sind, in dem regionalen Finanzamt
in dem der Erbe steueransässig ist, in den Balearen bei der
ATIB de les Illes Balears zu dem in den Balearen noch festgelegten
Steuersatz von 1%, sofern der Erbe den Nachweis der Steueransässigkeit
in den Balearen beibringt. Jede Region in Spanien (Comunidad Autonoma)
hat ihren eigenen Erbschaftssteuersatz. Leider ist die Schenkungs-und
Erbschaftssteuer für Nichtsteueransässige in Spanien noch
immer eine der höchsten Steuersätze.
Schwierig gestaltet sich die Annahme einer Erbschaft
oder auch die zukünftige Verwertung der Immobilie nur, wenn
sich die Erben nicht einig sind oder Widersprüchliche in der
Erbreihenfolge bestehen. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass
die Erbschaft nur von einem Teil der Erben angenommen wird. Insofern
ist bei Uneinigkeit der Erben nur der Weg über das spanische
Gericht mit Hilfe eines Anwalts möglich.
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