Ab dem 01.01.2016 startet die Balearen Regierung mit
der angekündigten Steuererhöhung ins neue Jahr. Von der
Steuerhöhung sind die folgenden kommunalen Steuern betroffen:
1) Grunderwerbssteuer, die bei Immobilienkäufen
anfällt.
2) Erbschaftssteuer, bei Todesfällen im Jahr 2016.
3) Vermögenssteuer
Erhöhung der Eintragungssteuer (ITP und AJD)
von Notarurkunden in den Balearen.
Die Grunderwerbssteuer (ITP) bei Immobilienkäufen
wurde erhöht. Sie fängt weiterhin bei 8% an, und steigt
nun progressiv bis 11%.
Immobilienwert Zu zahlender Betrag Restbetrag Steuersatz
Immobilienwert |
Zu zahlender Betrag |
Restbetrag |
Steuersatz |
0,,- € |
0,- € |
400.000,- € |
8% |
400.000,- € |
32.000,- € |
200.000,- € |
9% |
600.000,- € |
50.000,- € |
400.000,- € |
10% |
1.000.000,- € |
90.000,- € |
Weitere Beträge |
11% |
Die Erhöhung der Grundsteuer betrifft vor allem
die Immobilienkäufe deren Marktwert über einer Million
liegt.
Alle anderen Notarurkunden, sowie z.B. Bauabnahmen,
Bauerklärungen, Neubauerklärungen, Zusammenlegung und
Trennung von Grundstücken, Auflösung des Gemeinschaftseigentums
und Erstellung einer Hypothek, sind weiterhin generell mit einem
Steuersatz von 1,2% zu versteuern.
Diese Eintragungssteuer ist innerhalb eines Monats ab Erstellung
der Notarurkunde an das kommunale Finanzamt (ATIB) zu zahlen. Sollte
diese Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, fällt sofort
eine Verzugsstrafe auf den zu zahlenden Betrag von 20% an.
Sollte es sich bei der zu kaufenden Immobilie um einen
Neubau handeln, einen sogenannten "Erst-Kauf", beträgt
die Grunderwerbssteuer 1,2%, doch hinzukommt der mindere Mehrwertsteuersatz
von 10% auf den ausgewiesenen Kaufpreis.
Bei Eigentumsübertragungen auf einen Miteigentümer
kann der steuerliche fachmännische Rat kostenschonend sein,
sofern es möglich ist, die Modalität der Auflösung
des Gemeinschaftseigentums zu wählen, anstatt eines Verkaufs.
Bei der Übertragung auf Direktverwandte könnte wiederum
eine Schenkung von Interesse sein.
Erhöhung der Erbschaftssteuer bei Erbschaften
mit einer Erbmasse deren Wert 700.000,-€ übersteigt:
Die Erbschaftssteuer fällt in dem Land an, in
welchem die Erbmasse sich befindet. Sofern diese auf mehrere Länder
aufgeteilt ist, ist die Erbmasse in einem jeden Land nach den dort
geltenden Steuergesetzen zu versteuern. Die bei einer Erbschaft
in Spanien anfallende Erbschaftssteuer wird von der regionalen Regierung
"comunidad autonoma", in der sich die Erbmasse (Immobilien,
Bankkonten etc.) befindet, festgelegt.
Bei Erbschaften im Jahr 2016 auf den Balearen beträgt
die Erbschaftssteuer unter Direktverwandten weiterhin nur 1% auf
die Erbmasse mit einem Freibetrag von 25.000,- € pro Direkterbe
und mehr, sollten die Erben unter 21 Jahren alt sein oder eine gesetzlich
anerkannte Behinderung haben, sofern der Wert der Erbschaft nicht
höher als 700.000,- € ist.
Sollte der Erblasser vor dem Jahr 2016 verstorben
sein, so beträgt der Steuersatz der Erbschaftssteuer auf den
Balearen 1% auf die ganze Erbmasse ohne dass irgendeine Erbmassenwertlimitierung
besteht.
Diese autonome Vergünstigung unter Direktverwandten
kann nur angewendet werden, sofern der Erblasser oder Erbe dem europäischen
Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union angehört.
Sollte dies nicht der Fall sein (Achtung Schweizer!!), so sind die
staatlichen hohen Steuersätze bei der Schenkungs- als auch
Erbschaftssteuer anzuwenden, sowie in meinem letzten Ibiza-Heute
Artikel beschrieben.
Bei Todesfällen im Jahr 2016 hat die Balearen
Regierung eine progressive Erhöhung der Erbschaftssteuer unter
Direktverwandten bis zu einem Höchstsatz von 20% vorgenommen:
Erbmasse |
Zu zahlender Betrag |
Restbetrag |
Steuersatz |
0,- € |
0,- € |
700.000,- € |
1% |
700.000,- € |
7.000,- € |
300.000,- € |
8% |
1.000.000,- € |
31.000,- € |
1.000.000,- € |
11% |
2.000.000,- € |
141.000,- € |
1.000.000,- € |
15% |
3.000.000,- € |
291.000,- € |
Weitere Beträge |
20% |
Die Erbschaftssteuer ist 6 Monate nach dem Tod des
Erblassers an das spanische Finanzamt zu entrichten. Zwischen Deutschland
und Spanien besteht kein Erbschaftssteuer-Doppelsteuerabkommen,
weshalb das Anrechnungsprinzip gilt. Das bedeutet, dass die im anderen
Staat entrichtete Erbschaftssteuer grundsätzlich in dem Land
der Steueransässigkeit angerechnet wird.
Die Schenkungssteuer bei Direktverwandten auf den
Balearen, welche bei EU Mitgliedern Anwendung findet, beträgt
weiterhin 7% und ist innerhalb eines Monats ab Erstellung der Schenkungsurkunde
zu zahlen. Es gibt keine Freibeträge.
Die Vermögenssteuer bleibt auch für das Jahr 2016 bestehen:
Bei einem Immobilienkauf mit einem Kaufpreis über 700.000,-
Euro ist es daher steuerschonend, sofern nicht nur ein Immobilienkäufer
alleine kauft.
Der Freibetrag bei Steueransässigen und bei in Spanien Nichtsteueransässigen
beträgt für das Jahr 2015 pro Person 800.000,- Euro und
für das Jahr 2016 hat die Balearen Regierung diesen pro Person
auf 700.000,- Euro erniedrigt.
Bei Nichtsteueransässigen wird nur das persönliche
spanische Immobilienvermögen besteuert, sofern der Immobilieneigentumsanteil
über dem Freibetrag von 800.000,- Euro (Jahr 2015) liegt. Berechnung
der Vermögenssteuer bei Nicht-Steueransässigen: Bei den
Immobilien wird der höchste Wert von: Katasterwert, Kaufpreis
der notariellen Kaufurkunde oder vom Finanzamt überprüfte
Wert, genommen. In jeder Vermögenssteuererklärung ist
natürlich nur das eigene Vermögen, -der eigene Eigentumstitel-,
anzugeben.
Verwechseln Sie nicht die Vermögenssteuer mit der Nichtresidentensteuer,
in der die Eigennutzung der spanischen Immobilie einmal im Jahr
dem spanischen Finanzamt zu deklarieren ist. Es sind zwei voneinander
unabhängige Steuern.
Bei Steueransässigen in Spanien ist das ganze
Weltvermögen (Bankkonten, Immobilien, Boote, Aktien, Versicherungen,
Gesellschaftsanteile, Wertgegenstände etc.) in der Vermögenssteuer
zu versteuern.
Daher haben die in Spanien Steueransässigen,
die in Spanien einkommenssteuerpflichtig sind, auch weiterhin die
Informationspflicht ihre Vermögenswerte außerhalb Spaniens
dem spanischen Finanzamt bis zum 31. März eines jeden Jahres
in dem Formular 720 mitzuteilen.
Zu diesem Vermögen zählen:
1) Bankkonten im Ausland
2) Jegliche Titel im Ausland (Aktien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile,
Invaliden- und Lebensversicherungen).
3) Immobilien und Nießbrauchrechte im Ausland.
Es müssen nur Vermögenswerte im Ausland
mitgeteilt werden, sofern zum Vorjahr am 31.12.2015 Veränderungen
des Vermögens über 20.000,-€ vorliegen.
Sollte der Kauf der in Spanien gelegenen Immobilie
mittels einer Hypothek finanziert worden sein, so darf auch der
nicht in Spanien Steueransässige, genau wie der Steueransässige,
sich den am Ende des Jahres (31.12.) noch zu zahlenden Betrag der
Hypothek abziehen.
Der übrigbleibende Restbetrag nach Abzug des Freibetrages wird
nach einer progressiven Tabelle mit einem Steuersatz von 0,2% bis
2,5% berechnet.
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