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Steuererhöhung Balearen

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Ab dem 01.01.2016 startet die Balearen Regierung mit der angekündigten Steuererhöhung ins neue Jahr. Von der Steuerhöhung sind die folgenden kommunalen Steuern betroffen:

1) Grunderwerbssteuer, die bei Immobilienkäufen anfällt.
2) Erbschaftssteuer, bei Todesfällen im Jahr 2016.
3) Vermögenssteuer

Erhöhung der Eintragungssteuer (ITP und AJD) von Notarurkunden in den Balearen.

Die Grunderwerbssteuer (ITP) bei Immobilienkäufen wurde erhöht. Sie fängt weiterhin bei 8% an, und steigt nun progressiv bis 11%.

Immobilienwert Zu zahlender Betrag Restbetrag Steuersatz

 

Immobilienwert

Zu zahlender Betrag

Restbetrag

Steuersatz

0,,- €

0,- €

400.000,- €

8%

400.000,- €

32.000,- €

200.000,- €

9%

600.000,- €

50.000,- €

400.000,- €

10%

1.000.000,- €

90.000,- €

Weitere Beträge

11%

 

Die Erhöhung der Grundsteuer betrifft vor allem die Immobilienkäufe deren Marktwert über einer Million liegt.

Alle anderen Notarurkunden, sowie z.B. Bauabnahmen, Bauerklärungen, Neubauerklärungen, Zusammenlegung und Trennung von Grundstücken, Auflösung des Gemeinschaftseigentums und Erstellung einer Hypothek, sind weiterhin generell mit einem Steuersatz von 1,2% zu versteuern.
Diese Eintragungssteuer ist innerhalb eines Monats ab Erstellung der Notarurkunde an das kommunale Finanzamt (ATIB) zu zahlen. Sollte diese Zahlungsfrist nicht eingehalten werden, fällt sofort eine Verzugsstrafe auf den zu zahlenden Betrag von 20% an.

Sollte es sich bei der zu kaufenden Immobilie um einen Neubau handeln, einen sogenannten "Erst-Kauf", beträgt die Grunderwerbssteuer 1,2%, doch hinzukommt der mindere Mehrwertsteuersatz von 10% auf den ausgewiesenen Kaufpreis.

Bei Eigentumsübertragungen auf einen Miteigentümer kann der steuerliche fachmännische Rat kostenschonend sein, sofern es möglich ist, die Modalität der Auflösung des Gemeinschaftseigentums zu wählen, anstatt eines Verkaufs. Bei der Übertragung auf Direktverwandte könnte wiederum eine Schenkung von Interesse sein.

Erhöhung der Erbschaftssteuer bei Erbschaften mit einer Erbmasse deren Wert 700.000,-€ übersteigt:

Die Erbschaftssteuer fällt in dem Land an, in welchem die Erbmasse sich befindet. Sofern diese auf mehrere Länder aufgeteilt ist, ist die Erbmasse in einem jeden Land nach den dort geltenden Steuergesetzen zu versteuern. Die bei einer Erbschaft in Spanien anfallende Erbschaftssteuer wird von der regionalen Regierung "comunidad autonoma", in der sich die Erbmasse (Immobilien, Bankkonten etc.) befindet, festgelegt.

Bei Erbschaften im Jahr 2016 auf den Balearen beträgt die Erbschaftssteuer unter Direktverwandten weiterhin nur 1% auf die Erbmasse mit einem Freibetrag von 25.000,- € pro Direkterbe und mehr, sollten die Erben unter 21 Jahren alt sein oder eine gesetzlich anerkannte Behinderung haben, sofern der Wert der Erbschaft nicht höher als 700.000,- € ist.

Sollte der Erblasser vor dem Jahr 2016 verstorben sein, so beträgt der Steuersatz der Erbschaftssteuer auf den Balearen 1% auf die ganze Erbmasse ohne dass irgendeine Erbmassenwertlimitierung besteht.

Diese autonome Vergünstigung unter Direktverwandten kann nur angewendet werden, sofern der Erblasser oder Erbe dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union angehört. Sollte dies nicht der Fall sein (Achtung Schweizer!!), so sind die staatlichen hohen Steuersätze bei der Schenkungs- als auch Erbschaftssteuer anzuwenden, sowie in meinem letzten Ibiza-Heute Artikel beschrieben.

Bei Todesfällen im Jahr 2016 hat die Balearen Regierung eine progressive Erhöhung der Erbschaftssteuer unter Direktverwandten bis zu einem Höchstsatz von 20% vorgenommen:

Erbmasse

Zu zahlender Betrag

Restbetrag

Steuersatz

0,- €

0,- €

700.000,- €

1%

700.000,- €

7.000,- €

300.000,- €

8%

1.000.000,- €

31.000,- €

1.000.000,- €

11%

2.000.000,- €

141.000,- €

1.000.000,- €

15%

3.000.000,- €

291.000,- €

Weitere Beträge

20%

 

Die Erbschaftssteuer ist 6 Monate nach dem Tod des Erblassers an das spanische Finanzamt zu entrichten. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaftssteuer-Doppelsteuerabkommen, weshalb das Anrechnungsprinzip gilt. Das bedeutet, dass die im anderen Staat entrichtete Erbschaftssteuer grundsätzlich in dem Land der Steueransässigkeit angerechnet wird.

Die Schenkungssteuer bei Direktverwandten auf den Balearen, welche bei EU Mitgliedern Anwendung findet, beträgt weiterhin 7% und ist innerhalb eines Monats ab Erstellung der Schenkungsurkunde zu zahlen. Es gibt keine Freibeträge.
Die Vermögenssteuer bleibt auch für das Jahr 2016 bestehen:
Bei einem Immobilienkauf mit einem Kaufpreis über 700.000,- Euro ist es daher steuerschonend, sofern nicht nur ein Immobilienkäufer alleine kauft.
Der Freibetrag bei Steueransässigen und bei in Spanien Nichtsteueransässigen beträgt für das Jahr 2015 pro Person 800.000,- Euro und für das Jahr 2016 hat die Balearen Regierung diesen pro Person auf 700.000,- Euro erniedrigt.

Bei Nichtsteueransässigen wird nur das persönliche spanische Immobilienvermögen besteuert, sofern der Immobilieneigentumsanteil über dem Freibetrag von 800.000,- Euro (Jahr 2015) liegt. Berechnung der Vermögenssteuer bei Nicht-Steueransässigen: Bei den Immobilien wird der höchste Wert von: Katasterwert, Kaufpreis der notariellen Kaufurkunde oder vom Finanzamt überprüfte Wert, genommen. In jeder Vermögenssteuererklärung ist natürlich nur das eigene Vermögen, -der eigene Eigentumstitel-, anzugeben.
Verwechseln Sie nicht die Vermögenssteuer mit der Nichtresidentensteuer, in der die Eigennutzung der spanischen Immobilie einmal im Jahr dem spanischen Finanzamt zu deklarieren ist. Es sind zwei voneinander unabhängige Steuern.

Bei Steueransässigen in Spanien ist das ganze Weltvermögen (Bankkonten, Immobilien, Boote, Aktien, Versicherungen, Gesellschaftsanteile, Wertgegenstände etc.) in der Vermögenssteuer zu versteuern.

Daher haben die in Spanien Steueransässigen, die in Spanien einkommenssteuerpflichtig sind, auch weiterhin die Informationspflicht ihre Vermögenswerte außerhalb Spaniens dem spanischen Finanzamt bis zum 31. März eines jeden Jahres in dem Formular 720 mitzuteilen.
Zu diesem Vermögen zählen:
1) Bankkonten im Ausland
2) Jegliche Titel im Ausland (Aktien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Invaliden- und Lebensversicherungen).
3) Immobilien und Nießbrauchrechte im Ausland.

Es müssen nur Vermögenswerte im Ausland mitgeteilt werden, sofern zum Vorjahr am 31.12.2015 Veränderungen des Vermögens über 20.000,-€ vorliegen.

Sollte der Kauf der in Spanien gelegenen Immobilie mittels einer Hypothek finanziert worden sein, so darf auch der nicht in Spanien Steueransässige, genau wie der Steueransässige, sich den am Ende des Jahres (31.12.) noch zu zahlenden Betrag der Hypothek abziehen.
Der übrigbleibende Restbetrag nach Abzug des Freibetrages wird nach einer progressiven Tabelle mit einem Steuersatz von 0,2% bis 2,5% berechnet.