Bufete de abogados y asesores fiscales - THEDENS

 

 

Veränderungen für Selbstständige in Spanien

Abogado (Col. Nº 2937,Colegio de Valencia) J. Fernando Navarro Buenaposada
Economista (Steuerberaterin, Col. Nº 720, CEIB-Colegio de Baleares) Kathrin Thedens

 

Am 01.01.2018 trat das Gesetz der neuen Reformen für Selbstständige (Ley 6/2017, del 24.10. de reformas urgentes del trabajo autónomo) in Kraft.

In Spanien hat der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, der Letztere als Selbstständiger (autónomo), in der öffentlichen Sozialversicherung versichert zu sein und ist gesetzlich verpflichtet einen monatlichen Versicherungsbeitrag zu leisten. Eine Privatversicherung reicht nicht aus, sondern kann nur die öffentliche gesetzliche Krankenversicherung ergänzen. Der gesetzlich zu leistende Sozialversicherungsbeitrag der Selbstständigen beinhaltet nicht nur eine Grundversicherung für Ärzte, sondern auch die Bezüge der späteren Rente.

Für viele Selbstständige war der gesetzlich festgelegte monatliche Versicherungsbeitrag eine schwer zunehmende Hürde für eine zukünftige Selbstständigkeit, da die monatlich zu zahlende Quote nicht den Geschäftsschwankungen oder Neustart angepasst werden konnte.
Dies bewirkte, dass manch ein Geschäftsstart gleich zu Schulden mit der Sozialversicherung führte.

Durch die Reform der Sozialabgaben der Selbstständigen soll nun der Arbeitsmarkt für Selbstständige an Flexibilität gewinnen und den zukünftigen Selbstständigen den Neustart in eine Selbstständigkeit erleichtern.

Die wichtigsten Änderungen der Gesetzesreform für Selbstständige ab Januar 2018 sind die Folgenden:

Mindestbeitrag der Selbstständigen Versicherung:
Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wurde von ca. 275,- Euro auf ca. 279,- Euro angehoben und bei Selbstständigen, die Mehrheitsgesellschafter sind, also die Mehrheit der Gesellschaftsanteile in einer spanischen Gesellschaft besitzen, wurde die monatliche Quote von 344,- Euros auf ca. 357,- Euro erhöht.

Vergünstigungen der Beiträge für die Sozialversicherung (Seguridad Social):
Wer noch nie oder seit mindestens 2 Jahren nicht als Freiberufler in Spanien gearbeitet hat, bekommt bei einer Anmeldung als Selbstständiger (Autónomo) bei der Zahlung der monatlichen Versicherungsquote Vergünstigungen in den Anfangsmonaten. Diese Vergünstigung fängt mit 80% an und wird im Laufe der Zeit der gesetzlichen, monatlichen Mindestquote angeglichen.
Ferner fällt bei einer Neuanmeldung die Zahlung der Versicherungsquote nur für die tatsächlich angemeldeten Tage statt. Die Beiträge sind erst fällig ab dem Tag, an dem die Selbstständigkeit angemeldet wird und bis zu dem Tag, an dem sie abgemeldet wird.

Desgleichen sind Vergünstigungen für unter 30 Jährige, für Behinderte mit öffentlich anerkannten Behinderungen, für Terrorismusopfer und gerichtlich anerkannte Gewaltopfer vorgesehen.

An-und Abmeldung:
Die Anmeldung und Abmeldung ist im Jahr auch tageweise oder wöchentlich möglich. Es können nach dem neuen Gesetz im Jahr 3 Anmeldungen und 3 Abmeldungen vorgenommen werden, ohne dass die Mindestquote sich automatisch bei einer Neuanmeldung erhöht. Für temporäre Selbstständige bietet diese gesetzliche Veränderung eine große Kostenersparnis, denn die Beiträge sind nur fällig für den angemeldeten Zeitraum.
Zu beachten ist bei der Anmeldung, dass diese vor dem Beginn der Selbstständigkeit bei der Sozialversicherung mit der Gewerbeanmeldung vom Finanzamt vorzunehmen ist.

Strafzahlungen bei verspäteten zahlen der Selbstständigen Sozialbeiträge (Autónomo):
Die Strafgebühren für Verspätungen bei der Zahlung der Selbstständigen Sozialbeiträge wurden von 20% auf 10% reduziert, sofern der geschuldete Betrag innerhalb des direkt folgenden Monats bei der Sozialversicherung beglichen wird. Daher ist für die rechtzeitige und fristgemäße monatliche Zahlung der öffentlichen Sozialversicherung ein monatlicher Abbuchungsauftrag zu Gunsten der Sozialversicherung (seguridad social) zu erstellen, so dass die monatliche Quote automatisch am Monatsende von der Sozialversicherung vom Bankkonto abgebucht werden kann. Desgleichen sollte die Kontodeckung gesichert sein. Oft wird bei einer Beendigung einer Selbstständigkeit vergessen sich bei der Sozialversicherung abzumelden, was zu hohen Schulden und Pfändungen führen kann, die einen späteren Neuanfang erschweren können. Zu beachten ist, dass diese Schulden auch einen im europäischen Ausland verfolgen, da diese durch die europäische behördliche Amtshilfe zu einem Pfändungsbescheid in der neuen Heimat führen.

Mutter- und Vaterschaftsurlaub:
Während der Mutter-oder Vaterschaftszeit gibt es eine Beitragsbonifikation von 100% in der Sozialversicherungsbeitragsquote für Selbstständige. Das Gleiche gilt auch bei Adoptionen. Die Beitragsbonifikation ist nicht mehr abhängig von der Anstellung eines Stellvertreters während des Mutter-oder Vaterschaftsurlaubes.

Anstellung von Verwandten:
Der Selbstständige kann nun auch Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder etc.) als Angestellte (Régimen General) einstellen, auch wenn alle unter demselben Dach mit dem Selbstständigen leben. Im Jahr 2017 konnten alle Familienmitglieder, die mit dem Selbstständigen zusammen lebten, nur als Selbstständige (autónomo) sozial versichert werden, jedoch nicht als Angestellte und versichert in der allgemeinen Versicherung (régimen general), was dazu führte, dass Familienangehörige nicht die Vorteile der öffentlichen Sozialversicherung von Festangestellten nutzen konnten, wie z.B. Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Selbstständige Rentner:
Ein Rentner kann mit dem neuem Gesetz seine vollständige Rente beziehen ohne Abzüge und weiterhin einer Selbstständigen- Tätigkeit nachgehen, sofern in seinem selbstständigen Gewerbe mindestens ein angestellter Arbeitnehmer vorhanden ist. Der Angestellte hat kein Vollzeitbeschäftigter zu sein.

Anerkennung von Unfällen auf dem Arbeitsweg:
Bisher erkannte die Sozialversicherung Arbeitsunfälle auf dem Arbeitsweg bei Selbstständigen nicht an. Mit dem neuen Gesetz wird dieser Ausschluss beseitigt, sofern der Arbeitsort in der Gewerbeanmeldung angegeben wurde.

Mehrfachanstellung (pluriactividad):
Es ist möglich im Angestelltenverhältnis zu sein und außerdem einer Selbstständigkeit nachzugehen, ohne dass das Eine das Andere ausschließt. Der zu viel eingezahlte Sozialversicherungsbetrag wird von der Sozialversicherung zurückgezahlt.

Steuerliche Maßnahmen:
Die Spesen des Selbstständigen werden an die Verhältnisse von angestellten Arbeitnehmern angepasst, so dass auch der Selbstständige Spesen bei Nutzung elektronischer Zahlungsmittel und mit offizieller Rechnung bis zu einem Höchstbetrag von 26,67 Euro pro Tag innerhalb Spaniens absetzen kann.

Fazit: Jeder Neustart in eine Selbstständigkeit sollte im Voraus mit einem Steuerberater detailliert untersucht werden. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung als auch Gewerbeanmeldung beim Finanzamt sollten auf die persönliche und spezifische Situation des Selbstständigen angepasst werden.