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Zahlungstermine für die Öko-Steuer der Balearen:

 

 

Ab dem ersten Juli haben Urlauber der Balearen täglich eine Ökosteuer an die Betreiber von touristischen Unterkünften zu leisten. Es handelt sich um eine direkte von der Balearen Regierung erhobene Steuer, welche von Urlaubern in Unterkünften, die touristisch vermietet werden, erhoben wird.

Unter touristischen Unterkünften werden generell alle Unterkünfte verstanden, die eine gewerbliche Lizenz der Insel Regierung für touristische Vermietungen haben und somit im Register für touristische Vermietungen eingetragen sind.

Aber die Öko-Steuer kann auch Unterkünfte betreffen, die nicht in diesem Register aufgenommen wurden, da sie die Auflagen des Tourismusgesetz 8/2012 nicht erfüllen. Sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt werden, haben auch diese Unterkünfte die Öko-Steuer an das hiesige kommunale Finanzamt zu leisten:

  • Sofern sie dieselben Dienstleistungen erfüllen wie ein Hotel und gewerbliche Vermietungen ausführen.

  • Sofern die Unterkünfte dieselben Werbemethoden und Medien benutzen wie die Unterkünfte der touristischen Vermietungen. Hierunter werden Reiseagenturen, Webseiten und Makleragenturen verstanden, die die Unterkünfte dem Endverbraucher gewerblich anbieten.

  • Sofern die Vermietung einen Zeitraum betrifft, der kürzer als 2 Monate ist, außer es kann belegt werden, dass es sich um eine Kurzzeitvermietung, ein temporäres Mietverhältnis nach dem spanischen Mietgesetz (Ley 29/1994, de arrendamientos urbanos) handelt, also um eine Privatvermietung.

Sollte eine dieser Bedingungen erfüllt sein, so hat der Eigentümer der Immobilie, welche ab Juli 2016 touristisch vermietet wurde, die Verpflichtung die Ökosteuer für einen jeden Urlaubstag, pro Person und nachweisbarer Bettenbelegung an das kommunale Finanzamt (Agencia Tributaria de Illes Balears, genannt ATIB) abzuführen.

Desgleichen, wenn bei einer Kurzzeitvermietung der Beleg über ein temporäres Mietverhältnis, und zwar der unterschriebene Mietvertrag mit einer Ausweiskopie des Mieters, nicht erbracht werden kann.

Sollte die Vermietungsagentur direkt gegenüber den Endkunden auftreten, so kann auch diese für die steuerlichen Verpflichtungen und deren Zahlungen vom kommunalen Finanzamt in Anspruch genommen werden.

Die Tarife der Ökosteuer wurden in der Ibiza Heute im Mai 2016 veröffentlicht:

Fünf-Sterne-Hotels und Vier-Sterne-Plus Hotels: 2,00 Euro (Nebensaison: 1,- Euro)
Vier-Sterne- und Drei-Sterne-Plus Hotels: 1,50 Euro (Nebensaison: 0,75 Euro)
Ein bis Drei-Sterne Hotels: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Apartment-Hotels (vier Schlüssel): 2,00 Euro (Nebensaison: 1,- Euro)
Apartment-Hotels (drei Schlüssel Superior): 1,50 Euro (Nebensaison: 0,75 Euro)
Apartment-Hotels (bis drei Schlüssel): 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Privat-Unterkünfte: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Landhotels/Agrotourismus: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Hostals, Pensionen, Herbergen, Campingplätze: 0,50 Euro (Nebensaison: 0,25 Euro)
Kreuzfahrtschiffe: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)

Die Hochsaison fängt mit dem 01.04. eines jeden Jahres an und endet am 31. Oktober. Die Rest Zeit des Jahres wird als Nebensaison betrachtet.

Die maximale Bettenbelegung einer Immobilie ist meistens in der Lizenz für touristische Vermietungen und der Bewohnbarkeitsbescheinigung der vermieteten Immobilie ersichtbar.

Es gibt zwei Zahlungsmodalitäten:

a) Die Zahlung einer Pauschalquote (estimación objectiva). Und zwar ist diese mit einem Antrag an das kommunale Finanzamt zu erstellen. Der Zahlungstermin dieser Pauschalquote hat vom 1. September bis zum 20. September 2016 zu erfolgen. Später wird einmal jährlich die zu zahlende Jahresquote vom Finanzamt berechnet, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie wirklich vermietet war. Diese Zahlungsmodalität bietet sich für Hotels oder Unterkünfte an, die ihre Jahresbuchungen genau bestimmen können.

b) Die Direktzahlung (estimación directa), welche Quartalsweise in einem Jahr mit dem Steuerformular 700 vorgenommen wird, und zwar fällt die erste Zahlung der Öko-Steuer 2016 vom ersten bis 20. Oktober für die Vermietungen der Monate Juli, August und September 2016 an. Die letzte Einreichfrist für das Jahr 2016 ist das 4. Quartal, und zwar bis zum 20. Januar 2017. Im Monat April 2017 ist die Jahreszusammenfassung der gezahlten Öko-Steuer des Jahres 2016 mit dem Formular 790 an das kommunale Finanzamt zu leisten.

Formelle Verpflichtungen des Immobilieneigentümers:

Der Eigentümer hat einen Ordner/Buch mit den Ausweiskopien und Zahlungsbelegen der Öko-Steuer pro Urlauber in seiner Unterkunft zu führen.

Kinder unter 16 Jahren sind von der Ökosteuer ausgenommen. Doch um dies dokumentieren zu können, ist die Ausweiskopie dieser, neben den anderen formellen Verpflichtungen, beizubringen.

Durch die Öko-Steuer hat nun auch das staatliche Finanzamt einen weiteren Informationszweig, um nicht versteuerten Mieteinkünften auf den Balearen nachzuspüren. Der letzte Einreichtermin für die auf den Balearen erzielten Mieteinkünfte des Jahres 2016 ist das 4. Quartal, und zwar endet dieses am 20. Januar 2017.