Ab dem ersten Juli haben Urlauber der Balearen täglich
eine Ökosteuer an die Betreiber von touristischen Unterkünften
zu leisten. Es handelt sich um eine direkte von der Balearen Regierung
erhobene Steuer, welche von Urlaubern in Unterkünften, die
touristisch vermietet werden, erhoben wird.
Unter touristischen Unterkünften werden generell
alle Unterkünfte verstanden, die eine gewerbliche Lizenz der
Insel Regierung für touristische Vermietungen haben und somit
im Register für touristische Vermietungen eingetragen sind.
Aber die Öko-Steuer kann auch Unterkünfte
betreffen, die nicht in diesem Register aufgenommen wurden, da sie
die Auflagen des Tourismusgesetz 8/2012 nicht erfüllen. Sofern
eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt werden,
haben auch diese Unterkünfte die Öko-Steuer an das hiesige
kommunale Finanzamt zu leisten:
Sofern sie dieselben Dienstleistungen erfüllen wie ein
Hotel und gewerbliche Vermietungen ausführen.
Sofern die Unterkünfte dieselben Werbemethoden und Medien
benutzen wie die Unterkünfte der touristischen Vermietungen.
Hierunter werden Reiseagenturen, Webseiten und Makleragenturen
verstanden, die die Unterkünfte dem Endverbraucher gewerblich
anbieten.
Sofern die Vermietung einen Zeitraum betrifft, der kürzer
als 2 Monate ist, außer es kann belegt werden, dass es sich
um eine Kurzzeitvermietung, ein temporäres Mietverhältnis
nach dem spanischen Mietgesetz (Ley 29/1994, de arrendamientos
urbanos) handelt, also um eine Privatvermietung.
Sollte eine dieser Bedingungen erfüllt sein,
so hat der Eigentümer der Immobilie, welche ab Juli 2016 touristisch
vermietet wurde, die Verpflichtung die Ökosteuer für einen
jeden Urlaubstag, pro Person und nachweisbarer Bettenbelegung an
das kommunale Finanzamt (Agencia Tributaria de Illes Balears, genannt
ATIB) abzuführen.
Desgleichen, wenn bei einer Kurzzeitvermietung der
Beleg über ein temporäres Mietverhältnis, und zwar
der unterschriebene Mietvertrag mit einer Ausweiskopie des Mieters,
nicht erbracht werden kann.
Sollte die Vermietungsagentur direkt gegenüber
den Endkunden auftreten, so kann auch diese für die steuerlichen
Verpflichtungen und deren Zahlungen vom kommunalen Finanzamt in
Anspruch genommen werden.
Die Tarife der Ökosteuer wurden in der Ibiza
Heute im Mai 2016 veröffentlicht:
Fünf-Sterne-Hotels und Vier-Sterne-Plus Hotels:
2,00 Euro (Nebensaison: 1,- Euro)
Vier-Sterne- und Drei-Sterne-Plus Hotels: 1,50 Euro (Nebensaison:
0,75 Euro)
Ein bis Drei-Sterne Hotels: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Apartment-Hotels (vier Schlüssel): 2,00 Euro (Nebensaison:
1,- Euro)
Apartment-Hotels (drei Schlüssel Superior): 1,50 Euro (Nebensaison:
0,75 Euro)
Apartment-Hotels (bis drei Schlüssel): 1,00 Euro (Nebensaison:
0,50 Euro)
Privat-Unterkünfte: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Landhotels/Agrotourismus: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Hostals, Pensionen, Herbergen, Campingplätze: 0,50 Euro (Nebensaison:
0,25 Euro)
Kreuzfahrtschiffe: 1,00 Euro (Nebensaison: 0,50 Euro)
Die Hochsaison fängt mit dem 01.04. eines jeden
Jahres an und endet am 31. Oktober. Die Rest Zeit des Jahres wird
als Nebensaison betrachtet.
Die maximale Bettenbelegung einer Immobilie ist meistens
in der Lizenz für touristische Vermietungen und der Bewohnbarkeitsbescheinigung
der vermieteten Immobilie ersichtbar.
Es gibt zwei Zahlungsmodalitäten:
a) Die Zahlung einer Pauschalquote (estimación
objectiva). Und zwar ist diese mit einem Antrag an das kommunale
Finanzamt zu erstellen. Der Zahlungstermin dieser Pauschalquote
hat vom 1. September bis zum 20. September 2016 zu erfolgen. Später
wird einmal jährlich die zu zahlende Jahresquote vom Finanzamt
berechnet, und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie wirklich
vermietet war. Diese Zahlungsmodalität bietet sich für
Hotels oder Unterkünfte an, die ihre Jahresbuchungen genau
bestimmen können.
b) Die Direktzahlung (estimación directa),
welche Quartalsweise in einem Jahr mit dem Steuerformular 700 vorgenommen
wird, und zwar fällt die erste Zahlung der Öko-Steuer
2016 vom ersten bis 20. Oktober für die Vermietungen der Monate
Juli, August und September 2016 an. Die letzte Einreichfrist für
das Jahr 2016 ist das 4. Quartal, und zwar bis zum 20. Januar 2017.
Im Monat April 2017 ist die Jahreszusammenfassung der gezahlten
Öko-Steuer des Jahres 2016 mit dem Formular 790 an das kommunale
Finanzamt zu leisten.
Formelle Verpflichtungen des Immobilieneigentümers:
Der Eigentümer hat einen Ordner/Buch mit den
Ausweiskopien und Zahlungsbelegen der Öko-Steuer pro Urlauber
in seiner Unterkunft zu führen.
Kinder unter 16 Jahren sind von der Ökosteuer
ausgenommen. Doch um dies dokumentieren zu können, ist die
Ausweiskopie dieser, neben den anderen formellen Verpflichtungen,
beizubringen.
Durch die Öko-Steuer hat nun auch das staatliche
Finanzamt einen weiteren Informationszweig, um nicht versteuerten
Mieteinkünften auf den Balearen nachzuspüren. Der letzte
Einreichtermin für die auf den Balearen erzielten Mieteinkünfte
des Jahres 2016 ist das 4. Quartal, und zwar endet dieses am 20.
Januar 2017.
|