Nicht selten ist ein und dieselbe Immobilie im Besitz
von mehr als einem Eigentümer. Das kann die unterschiedlichsten
Ursachen haben.
Zum Beispiel, wenn sich Freunde oder Verwandte den Traum eines Ferienhauses
auf den Pitiusen durch einen gemeinsamen Kauf einer Immobilie erfüllt
haben, oder aber durch einen Erbfall, durch welchen auf einmal mehrere
Familienmitglieder anteilig Eigentümer einer Immobilie geworden
sind.
In solchen Fällen handelt es sich um Miteigentum,
d.h. eine Immobilie gehört mehreren Parteien, ohne dass die
Immobilie geteilt wurde, sei die Teilung nun rechtlich möglich
oder nicht.
Auf den ersten Blick scheint diese rechtliche Situation
nicht problematisch zu sein, zumindest solange das "Zusammenleben"
friedlich und gutnachbarschaftlich verläuft. Probleme können
allerdings dann auftreten, wenn einer der Miteigentümer sich
entscheiden sollte, seinen Anteil an einen Dritten zu veräußern.
In diesem Fall, sollte die Immobilie teilbar sein,
kann der Miteigentümer die Teilung der Immobilie verlangen,
sofern eine rechtliche Möglichkeit hierzu besteht und anschließend
seinen Anteil veräußern. Hierzu müsste bei der zuständigen
Gemeinde mit Hilfe eines Anwalts eine Teilungsgenehmigung beantragt
werden.
Sollte diese gewährt werden, kann der abgetrennte Anteil ohne
weitere Probleme verkauft, verschenkt oder abgetreten werden.
Doch anders ist die Situation bei Miteigentumsanteilen
von Wohnungen, denn diese sind in der Regel nicht teilbar oder Häusern,
die keine Teilungsgenehmigung erhalten.
Möchten Sie dennoch Ihren Miteigentumsanteil
veräußern und Ihre Miteigentümer sind nicht einverstanden
und wollen auch Ihren Anteil nicht erwerben, bleibt Ihnen leider
nur noch der Weg zum Gericht übrig. Denn das spanische Zivilgesetzbuch
sagt eindeutig, dass niemand gezwungen ist, in einer Miteigentumssituation
zu verbleiben, wenn er dies nicht möchte.
Der Verkäufer sollte jedoch für den Gerichtsweg nachweisen
können, dass er einen Käufer für seinen Immobilienanteil
gefunden hat, welcher zu einem vom Verkäufer bestimmten Preis
bereit ist, diesen Immobilienanteil zu erwerben. Dieser Nachweis
wäre z.B. ein unterschriebener privatschriftlicher Kaufvertrag.
Ferner benötigt er den schriftlichen Nachweis seiner Miteigentümer,
der deren Nichtinteresse bestätigt, die Immobilie für
das gleiche Kaufangebot zu erwerben. Denn im schlimmsten Fall kann
der Richter eine Versteigerung der Immobilie vornehmen lassen und
der Erlös würde gemäss der Anteile auf die Miteigentümer
aufgeteilt werden. Doch die endgültige Aufteilung des Erlöses
liegt bei einer Versteigerung wiederum im Ermessensspielraum des
Richters.
Hin und wieder kommt es auch vor, dass ein Miteigentumsanteil
an Dritte veräußert wird, ohne dass der Verkäufer
seine Miteigentümer darüber informiert, beziehungsweise
ihnen seinen Anteil angeboten hat.
Es ist der ungünstigste Fall für die Miteigentümer,
da dieser nach dem spanischen Recht kein Mitbestimmungsrecht oder
ein klares Vorkaufsrecht (derecho de tanteo) vor der Verkaufsabwicklung
der nicht teilbaren Immobilie haben, sondern nur nachdem der Verkauf
notariell abgewickelt wurde ein Vorrecht auf den Rückkauf (derecho
de retracto) haben. Art. 1522 Código Civil.
Das Rückkaufsrecht (derecho de retracto) erlaubt
Ihnen als "übergangene" Person sich an die Stelle
des Käufers bei einem Immobilienübertrag zu setzen. Dieser
Vorgang ist ein gerichtlicher und setzt die Einreichung einer zivilrechtlichen
Klage voraus, für die Sie einen Rechtsanwalt und einen Prozessvertreter
(Procurador) benötigen.
Die Frist zur Einreichung einer solchen Klage ist
im Artikel 1.524 CC geregelt und beläuft sich auf lediglich
9 Tage nach Eintragung des Immobilienverkaufs im zuständigen
Grundbuch oder "Bekannt werden" der Immobilienübertragung
durch einen aktuellen Grundbuchauszug. Im letzten Fall zählen
die 9 Tage ab Ausstellungsdatum dieses aktuellen Grundbuchauszuges.
Nach diesen 9 Tagen verjährt das Rückkaufsrecht. Es kann
nach dem spanischen Gesetz nicht verlängert werden, was oft
zu problematischen Situationen führen kann. Denn meistens erfährt
der Miteigentümer gar nichts von dem Verkauf, so dass es unmöglich
ist, diese 9 Tagesfrist für den Rückkauf einzuhalten.
Das Rückkaufsrecht des Miteigentümers (derecho
de retracto) besteht nur, sofern ein Verkauf vorliegt, ob mit Ratenzahlungen,
auflösender Kondition oder durch gerichtliche Versteigerung.
Nur bei Schenkungen und einem Tausch ohne geldliche Zahlung hat
der Miteigentümer kein Rückkaufsrecht.
Noch komplizierter wird das Miteigentum von unteilbaren
Immobilien, sofern einer der Miteigentümer sein Miteigentum
vermietet hat. Denn die Mieter einer Immobilie haben nach spanischem
Recht ein Vorkaufsrecht als auch Rückkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht
des Mieters besteht nur beim Verkauf der Immobilie, nicht bei der
Schenkung der Immobilie oder der Vererbung.
Sollte jedoch ein Miteigentümer die gesamte Immobilie erwerben
wollen, so erhält der kaufwillige Miteigentümer kraft
Gesetzes gegenüber dem Mieter den Vorzug, so dass der Mieter
von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen darf. Art.25.4 L.A.U..
Dem Grundbuchamt muss vor der Eintragung der notariellen
Kaufurkunde nachgewiesen werden dass, sollte ein Mietverhältnis
bestehen, der Mieter von seinem Vorkaufsrecht und von den wesentlichen
Verkaufsbedingungen unterrichtet wurde. Art. 25.5 L.A.U.
Daher ist bei einem Immobilienkauf in der notariellen
Kaufkunde zu beachten, dass seitens des Verkäufers ausdrücklich
erklärt wird, dass die Immobilie frei von Mietern und Mietverhältnissen
ist.
Nur der Mieter, der im Mietvertrag namentlich genannt
wird, kann dieses Vorkaufsrecht wahrnehmen. Ehegatten und Kinder
sind nicht als Berechtigte anzusehen. Und natürlich darf im
Mietvertrag das Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen worden sein.
Diese Situation sollten Sie sich bei einem gemeinschaftlichen
Hauskauf gut überlegen. Es handelt sich hier um ein komplexes
und nicht einfaches Thema. Deshalb lege ich Ihnen ans Herz, falls
Sie Ihren Miteigentumsanteil verkaufen möchten oder einen zu
erwerben gedenken- in welcher Form auch immer - einen Juristen zurate
zu ziehen.
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