Über dieses Thema existieren die abenteuerlichsten
Geschichten. Damit Sie sich nicht verunsichern lassen, möchte
ich Ihnen die Vorschriften erläutern und Hinweise geben, welche
Dokumente Sie für die Erlangung eines spanischen Kfz-Kennzeichens
benötigen und wo Sie Ihr neues Kennzeichen beantragen können.
Häufig werden Autofahrer mit ausländischem
Kennzeichen von der Polizei angehalten, oder - was in der letzten
Zeit immer mehr auffällt - werden ihre Autos mit unschönen
gelben "Krallen" von der Polizei versehen, sodass die
Fahrzeuge fahruntauglich werden.
Zwar haben Sie als EU-Bürger ein freies Aufenthaltsrecht
innerhalb der Länder der europäischen Union und können
sich daher auch selbstverständlich mit Ihrem Kraftfahrzeug
dort aufhalten. Der Regelfall sagt aber aus, dass wenn Sie länger
als sechs Monate (genauer 183 Tage) sich in Spanien aufhalten, sollten
Sie sich dort steuerrechtlich als Resident registrieren lassen.
Die gleiche Verpflichtung haben Sie auch für Ihr Kraftfahrzeug.
Mit anderen Worten ist Ihr Auto ab dem Zeitpunkt an
Ihrem Wohnort in Spanien anzumelden, an welchem Sie dort als steuerlicher
Resident ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass Ihr Fahrzeug auch
dann ein spanisches Kennzeichen benötigt, wenn es hier in der
Garage steht und Sie sich in Ihrem Heimatland oder sonstwo aufhalten.
Für diese Kraftfahrzeuge, die hier so zusagen
"resident" sind, haben Sie als Kraftfahrzeughalter die
KfZ-Steuer an die zuständige spanische Gemeinde zu entrichten,
nämlich dort, wo Sie als Halter des Fahrzeuges angemeldet sind.
Dort ist es auch zu versichern und es hat den TÜV (In Spanien
"ITV") zu passieren.
Ihnen wird sicherlich bekannt sein, dass sich nicht
alle in Spanien lebenden Ausländer als "Resident"
bei der spanischen Nationalpolizei melden. Es ist auch schwer, diesem
Personenkreis nachzuweisen, dass sie sich länger als 183 Tage
in Spanien aufgehalten haben. Die spanische Polizei sollte aber
nicht unterschätzt werden. Sie beobachtet sehr gut, insbesondere
Autos mit ausländischen Kennzeichen, die immer in der selben
Gegend parken oder vor Schulen und Kindergärten halten, um
Kinder abzuholen. Es ist auch wiederholt vorgekommen, dass diese
Fahrzeuge von der Polizei stillgelegt wurden. Dann blieb den Kfz-Haltern
nichts anderes übrig, als die überfällige Ummeldung
ihres Fahrzeugs vorzunehmen und die fällige Kfz-Steuer zu zahlen.
Hinzu kommt noch eine Strafe, die sich nach dem Wert des Kraftfahrzeugs
richtet.
Das Ummelden von Kraftfahrzeugen ist leider mit einem
erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden:
Als erstes muss Ihr Fahrzeug von einem Ingenieur (ingeniero
técnico) begutachtet werden, der die sogenannte ficha técnica
reducida für Ihr Fahrzeug erstellt. Aber bereits hier sind
die ersten Hürden zu nehmen. Sollte Ihr Fahrzeug ein älteres
Modell sein, so fehlt oftmals der Code, der für die EU weite
Homologierung notwendig ist, sodass die Erstellung der ficha técnica
reducida fast unmöglich wird. Bevor Sie die Kosten für
den Ingenieur entstehen lassen, lassen Sie diesen prüfen, ob
er anhand der ihm vorgelegten Fahrzeugpapiere das oben genannte
Dokument erstellen kann.
Sollte Ihr Fahrzeug noch im Besitz der "alten,
ausländischen" Kennzeichen sein, dann ist es beim spanischen
TÜV (ITV) vorzuführen. Anderenfalls müssen Sie vorab
die in Spanien obligatorischen grünen und vorläufigen
Kfz-Kennzeichen im Verkehrsamt beantragen.
Der nächste Schritt ist die Bezahlung der Zulassungssteuer.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach mehreren
Faktoren:
Jedes Jahr veröffentlicht das staatliche spanische
Finanzamt im Boletín Oficial del Estado (kurz: BOE) die Referenzwerte
für alle Fahrzeugmodelle, die die Grundlage für die Errechnung
der Steuer bilden. Je nach Alter des Fahrzeugs wird der Zeitwert
ermittelt und je nach Motor und CO2 Ausstoß wird dann die
zu zahlende Steuer errechnet.
Im Falle, dass Sie einen Neu- oder Gebrauchtwagen
im Ausland erwerben, ist zuzüglich zu der oben genannten Zulassungssteuer
eine 4%-ige Übertragungssteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage
dieser Steuer ist die- gleiche wie oben beschrieben. Wenn das gekaufte
Kraftfahrzeug älter als 10 Jahre ist, dann entfällt diese
Steuer.
Ein weiterer administrativer Vorgang ist für
die Autos erforderlich, die aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat importiert
werden. Diese Fahrzeuge müssen verzollt werden. Diese Zollgebühr
kann bis zu 10% betragen, zzgl. der Mehrwertsteuer von zur Zeit
16%. Ein kleiner Hinweis zur Sache: ab dem 01. Juli dieses Jahres
wird in Spanien die Mehrwertsteuer auf 18% erhöht.
Aber es gibt Ausnahmen:
Die Zollgebühr von bis zu 10% kann entfallen,
wenn das zu importierende Kraftfahrzeug Voraussetzungen erfüllt,
die dazu führen, dass das Fahrzeug mit dem sogenannten "EUR-1"
Zertifikat versehen wird.
Es gibt eine weitere Möglichkeit, die oben erwähnte
Zollgebühr und auch die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen.
Hierzu ein Beispiel:
Wenn Sie Ihre Residenz in den letzten 12 Monaten in der Schweiz
hatten, das zu importierende Kraftfahrzeug sich seit mehr als 6
Monaten in Ihrem Eigentum befindet und es innerhalb eines Jahres
nach Erlangung der spanischen Residenz importieren, so ist weder
die Zollgebühr, noch die Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn,
Sie verkaufen das Fahrzeug wieder innerhalb von 12 Monaten nach
dem Import.
Sie sehen, das gesamte Thema "Import und Zoll
von Fahrzeugen" aus Staaten, die nicht zur europäischen
Union gehören, ist komplex. Es ist daher ratsam, sich beim
Zoll zu erkundigen, welche Dokumente für den Import notwendig
sind und ob der Import überhaupt möglich ist. Zu Schwierigkeiten
kann es kommen, wenn Fahrzeuge aus den USA importiert werden sollen.
In diesen Fällen sind oftmals die Codes für die Homologierung
der Autopapiere nicht existent. Sie könnten diesen Code erstellen
lassen. Letzteres ist sehr kostspielig und aufwendig, sodass diese
Prozedur nur für Kfz-Liebhabermodelle oder Sammlerstücke
in Erwägung zu ziehen ist.
Nunmehr ist der Gang zum Verkehrsamt (Jefatura de
Tráfico) notwendig. Nachfolgend erhalten Sie eine Checkliste
von Dokumenten (alle bitte im Original und in Kopie!!!), die Sie
bei Ihrem Besuch des Verkehrsamtes auf keinen Fall vergessen dürfen.
Denn sollte auch nur ein Dokument fehlen, wird Ihr Anliegen nicht
bearbeitet. Es dürfen auch keine Dokumente "nachgereicht"
werden. Die Folge ist, dass Sie oder die beauftrage Gestoria die
oft erheblichen Wartezeiten in diesem Amt erneut zu ertragen haben:
- - Ausweis/Reisepass
- - Antrag
- - Fahrzeugpapiere
- - Ficha técnica
- - Beleg(e) der bezahlten Steuer(n)
- - Meldebestätigung (Certificado de empadronamiento, Tarjeta
de Residencia, oder das neue Residentenzertifikat (Certificado del
Ciudano de la Union Europea)) und/oder NIE Nummer.
- - Positive TÜV Bescheinigung
Bitte denken Sie unbedingt daran, Ihr Fahrzeug mit
einer Haftpflichtversicherung zu versichern; denn diese ist auch
hier in Spanien gesetzlich vorgeschrieben. Entgegen den Gepflogenheiten
anderer EU Länder, in denen ein Halter nur dann ein Kfz- Kennzeichen
erhält, wenn er eine gültige Versicherungspolice dem Verkehrsamt
vorlegt, ist diese Police eines der wenigen Dokumente, die hier
nicht präsentiert werden müssen, obwohl der Abschluss
einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei der Kfz-Anmeldung von Oldtimern sind dem Antrag
zu den oben genannten Dokumenten außerdem 4 Farbfotos des
Fahrzeugs und eine Bestätigung einer hierzu befugten Stelle,
dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen "Oldtimer" handelt,
beizufügen.
Abschließend ist anzumerken, dass es sich oft
nicht lohnt, den erheblichen bürokratischen, zeitlichen und
finanziellen Aufwand zu betreiben, um ein Fahrzeug mit einem ausländischen
Kennzeichen in Spanien umzumelden. Es könnte sinnvoller sein,
sich hier vor Ort ein Fahrzeug mit spanischem Kennzeichen zuzulegen.
Ein kleiner Hinweis noch zum Führerschein:
Entgegen der Meinung vieler ist ein ausländischer
Führerschein eines hiesigen Residenten in Spanien nicht umzumelden.
Letzteres ist in der Führerscheinrichtlinie 91/439 des geltenden
EU-Rechts geregelt. Sie besagt, dass alle Mitgliedsstaaten der EU,
Führerscheine, die in anderen EU Ländern ausgestellt worden
sind, anzuerkennen haben.
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