Bufete de abogados y asesores fiscales - THEDENS

 

 

Wie kann ich meine Immobilie in Spanien zu Lebzeiten preisgünstig übertragen?

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens.

Bei Krankheit oder im fortgeschrittenen Alter, wenn sich die Nutzung einer in Spanien gelegenen Immobilie verringert, kommt oft die Frage auf, wie man diese Immobilie an Kinder oder andere Angehörige preisgünstig übertragen kann. Insbesondere stellt sich diese Frage, sofern in Deutschland unter den Ehepartnern ein Berliner Testament erstellt wurde, welches im Erbfall den verbliebenen Ehegatten begünstigt und erst nach dessen Versterben die Kinder als Erben vorsieht.
In diesen Fällen ist oft der einfachste Weg, die Übertragung von Vermögenswerten auf zukünftige Erben zu Lebzeiten vorzunehmen, zumal die in Spanien anfallende Erbschaftssteuer eine sehr hohe Steuer ist. Nichtverwandte unterliegen einer Steuerlast von ca. 70%.
Je nach den persönlichen Umständen, gibt es verschiedene Möglichkeiten eine Immobilie zu Lebzeiten steuergünstig zu übertragen, welche ich Ihnen hier ansatzweise vorstellen möchte. Doch sollte sich jeder in seinem spezifischen Fall individuell steuerlich beraten lassen, um die für ihn preisgünstigste Möglichkeit zu finden.
Bei jeder notariellen Urkunde, welche im Grundbuchamt einzutragen ist, fallen Steuern an, die an das Finanzamt zu zahlen sind. Über die verschiedenen Steuerarten und deren Sätze, sollte man sich daher vorher gut informieren.

In spanischen Notarurkunden ist der Marktwert der Immobilie anzugeben. Dieser anzugebende Mindestwert wird durch das kommunale Finanzamt ermittelt. Das Finanzamt hat nach Unterschrift der Notarurkunde 4 Jahre Zeit, den angegebenen Immobilienwert zu überprüfen und eine Nachversteuerung der "Eintragungssteuer" vorzunehmen. Daher ist es ratsam, diesen anzugebenden Mindestwert mit Hilfe eines Steuerberaters beim kommunalen Finanzamt zu ermitteln und mit ihm, je nach Wert der Immobilie, die kostengünstigste Möglichkeit einer Übertragung zu suchen:

1) Verkauf der Immobilie:
Oft kann der Verkauf die steuergünstigste Möglichkeit sein, wenn Sie Ihre Immobilie z.B an Ihre Kinder oder Ihren Ehepartner übertragen möchten. Zumal die Schenkungssteuer nach derselben Tabelle wie die Erbschaftssteuer berechnet wird, kommt oft die Übertragung von Vermögenswerten auf die zukünftigen Erben im Wege einer Schenkung nicht in Betracht.
Beim Verkauf der Immobilie an Kinder oder Ehepartner könnte z.B. durch eine Geldschenkung in Deutschland der hohe deutsche Steuerfreibetrag ausgeschöpft werden. Mit diesem Geld ist es dann den Kindern, bzw. dem Ehepartner möglich, die Immobilie in Spanien zu kaufen. Denn der Geldfluss muss bei Unterzeichnung der notariellen Urkunde belegt werden.
Die spanische Grunderwerbssteuer beträgt zwischen 8% und 10%, was besonders bei höheren Immobilienwerten, gegenüber der progressiven Schenkungssteuer, von Vorteil sein kann.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Verkauf der Immobilie auch die gemeindliche Plusvalía Steuer (Wertzuwachssteuer) anfällt. Diese wird von allen Gemeinden individuell errechnet. Je länger die Immobilie im Besitz war, desto höher ist der gemeindliche Wertzuwachs und dementsprechend kann die zu zahlende Steuer recht hoch ausfallen.
Ferner ist, wie bei jedem anderen Immobilienverkauf einer in Spanien gelegenen Immobilie, der Veräußerungsgewinn an das spanische Finanzamt zu versteuern.

2) Schenkung der Immobilie
Beschränkt in Spanien Steuerpflichtige versteuern nach dem zentralen spanischen Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz (impuesto de sucesiones y donaciones). Wobei unbeschränkt Steuerpflichtige nach den in der autonomen Region geltenden Gesetzen Schenkungen zu versteuern haben. Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer auf das sich in Spanien befindliche Eigentum von Nichtsteueransässigen unterliegt weiterhin den höchsten Steuersätzen, auch wenn es sich bei den Erben oder Beschenkten um nahe Familienangehörige handelt. Es ist eine progressive Steuer (je höher die Vermögenswerte, desto höher die Steuer), die sich bei Nichtsteueransässigen nach der staatlichen Steuerberechnung richtet, welche bei einer Erb-/Schenkungsmasse von 240.000,- Euro einen Steuersatz von 25,5% und bei Immobilienwerten ab 800.000,- Euro einem Steuersatz von 34% vorsieht.
Bei der Schenkung in Spanien gibt es keine Freibeträge; auch nicht unter den nächsten Familienangehörigen.

Bei Immobilienbesitz ist nach Art.9 des spanischen Erbschafts- und Schenkungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für den Wert der Immobilie, genauso wie bei einem Verkauf, der tatsächliche Marktwert abzüglich der Belastungen und Schulden zugrunde zu legen.
Eine Schenkung in Spanien macht nur bei geringeren Immobilienwerten Sinn.
Zu beachten ist bei einer spanischen Schenkung, dass diese auch in dem Einkommenssteuerland anzugeben ist. Der im Heimatsteuerland vom Gesetz festgelegte Freibetrag kommt jedoch zur Anwendung.

Anders jedoch bei in Spanien unbeschränkt Steueransässigen, bei denen die Schenkungssteuer auf den Balearen bei 7% liegt.

Der Vorteil bei einer Schenkung in Spanien ist, dass weder ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, noch dem spanischen Notar der Geldfluss zu belegen ist.

3) Auflösung des Gemeinschaftseigentums ("Disolución de Condominio"):
Sollten beide Ehepartner als Miteigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen sein, und ein Scheidungsurteil die Übertragung auf einen der Ehepartner vorsehen, so ist, die Auflösung des Gemeinschaftseigentums die steuergünstigste Variante. Denn es fällt nur eine Eintragungssteuer von 1,2% an. Dieser Prozentsatz ist unabhängig vom Immobilienwert und bleibt immer gleich, egal wie hoch der Wert der Immobilie ist. Sofern die gemeinsame Immobilie von mehreren Miteigentümern auf einen Eigentümer übertragen werden soll, bietet sich die Auflösung des Gemeinschaftseigentums als beste Alternative an.

Zu beachten ist jedoch dass, wenn das Miteigentum auf mehrere Miteigentümer aufgeteilt wird, der Überschuss des erhaltenen Miteigentums mit dem Steuersatz der Grundsteuer (8-10%) zu versteuern ist.
Dem Notar ist genauso wie beim notariellen Kauf der Immobilie der Zahlungsfluss zu belegen. Im Heimatsteuerland würde dieser notarielle Vorgang, sollte das Geld nicht wirklich fließen, als Schenkung eingestuft werden.
Ferner hat der "auflösende" Miteigentümer seinen Veräußerungsgewinn in Spanien zu versteuern.
Auch bei der Auflösung des Miteigentums ist die Immobilie, wie in allen Notarurkunden, mit dem Marktwert zu bewerten.

4) Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft
Wenn es sich um hohe Immobilienwerte handelt könnte es ratsam sein, die Vermögenswerte in eine spanische Gesellschaft wie z.B. in eine spanische GmbH (Sociedad de responsabilidad limitada) einzubringen. Die Personen, die als Erben vorgesehen sind, könnten noch zu Lebzeiten Gesellschaftsanteile im Wege einer notariellen Übertragung erhalten, welche steuerfrei ist, wenn nicht mehr als 50% der gesamten Gesellschaftsanteile an einen einzigen Käufer übertragen werden (Art. 108 Ley de Mercado de valores). Der zukünftige Erbe könnte bereits als Mitgeschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden, so dass er sofort über die Immobilie verfügen kann.
Bei der Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft entfällt die Versteuerung des Veräußerungsgewinns.
Doch auch hier muss dem Notar der Zahlungsfluss beim Kauf der Gesellschaftsanteile belegt werden.