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Die neuen Gerichtsgebühren:

 

Am 22. November 2012 trat das heiß umstrittene Gesetz "Ley 10/2012 de 20 de noviembre" mit den neuen Gerichtsgebühren in spanischen Zivil- Sozial- und Verwaltungsprozessen in Kraft.

Mit diesem Gesetz versucht die spanische Regierung das marode spanische Gerichtssystem zu finanzieren.

Das Gesetz basiert auf dem Gesetz 53/2002, vom 30. Dezember 2002 über Steuer-, Verwaltungs- und Sozialmaßnahmen, in welchem der spanische Gesetzgeber Gebühren für die Inanspruchnahme der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit einführte, welche bis dahin kostenlos waren.

Schon damals versuchte die spanische Regierung, mittels der Einführung von Gebühren, die spanische Justizverwaltungsreform zu finanzieren.
Nunmehr müssen neben juristischen Personen auch natürliche Personen Gerichtsgebühren zahlen. Bisher waren diese von der Zahlungspflicht ausgenommen. Auch viele der Ausnahmen, die bisher bestimmten juristischen Personen zugute kamen, wurden aufgegeben.
Neu ist neben der Erhöhung der Zivil- und Verwaltungsprozessgebühren nun auch, dass Gebühren in Sozialprozessen erhoben werden.

Anwendungsbereich:

Die Gerichtsgebühr gilt im gesamten spanischen Staatsgebiet, auch wenn es den autonomen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Kompetenzen freisteht, weitere Gebühren und Abgaben zu erheben. Die folgenden Prozesshandlungen werden mit Gebühren versehen:

Zivilverfahren: Mahnantrag, Klage bei jeder Art von Erkenntnisverfahren sowie Einspruch gegen die Vollstreckung von außergerichtlichen Titeln, Widerklage, Berufung, außerordentliche Rechtsbehelfe wegen Verfahrensverstößen und Kassationsbeschwerde.

Verwaltungsverfahren: Rechtsbehelfe im Verwaltungsrechtsweg, Berufung und Kassationsbeschwerde.

Sozialverfahren: Kassationsbeschwerde und Einspruch in zweiter Instanz.

Bei Strafverfahren fallen weiterhin keine Gebühren an.

Wer hat die Gebühr zu zahlen und wann fällt diese an:

Der Kläger hat die Gebühr bei Einreichung der Klageschrift, mit Einlegung des Rechtsmittels der Berufung und der Kassation zu zahlen.

Die Gebühr wird nach dem Verfahrensstreitwert berechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diejenigen Verfahren, deren Wert unbestimmt ist, auf einen Gegenstandswert in Höhe von 18.000,--Euro festgelegt werden.

Die Gerichtsgebühren setzen sich nun aus einer Pauschalgebühr von zwischen 100,00 € und 1.200,00 € je nach gerichtlichem Verfahren und einem in Abhängigkeit von dem Streitwert stehenden variablen Kostenteil zusammen. Dabei werden grundsätzlich 0,5 % des Streitwertes angesetzt, mit einer Reduzierung des variablen Satzes auf 0,25% für den Streitwertanteil über 1.000.000 €. Die maximalen Gerichtsgebühren sind auf den Betrag von 10.000,00 € limitiert. Bisher lag die maximale Pauschalgebühr auf nationaler Ebene bei 600,00 EUR.

In den Fällen der Klagehäufung oder wenn verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, bestimmt sich der gebührenrelevante Gegenstandswert nach der Summe der streitgegenständlichen Ansprüche oder der gehäuften Klagen. Für den Fall, dass eine oder mehrere Klageforderungen unbestimmten Wertes sind, gilt die im vorigen Absatz beschriebene Berechnungsweise.

Gebührenliste:

Die Gerichtsgebühren setzen sich aus einem festen und einem variablen Gebührenanteil zusammen. Die Festgebühr wird in Übereinstimmung mit der folgenden Tabelle berechnet:

 

Zivilrechtsweg

Bisherige Gebühr bis zum 21/11/12

Neues Gesetz
Ley 10/2012

Erhöhung

Mündliches Verfahren (juicio verbal y cambiario)

90 €

150 €

60 €

Ordentliches Verfahren (Juicio Ordinario)

150 €

300 €

150 €

Mahn- und Wechselverfahren (Monitorio, monitorio europeo y demanda incidental en el proceso concursal)

50 €

100 €

50 €

Vollstreckung nichtgerichtlicher Titel (Ejecución extrajudicial y oposición a la ejecución de títulos judiciales)

150 €

200 €

50 €

Insolvenzverfahren (Concurso necesario)

150 €

200 €

50 €

Berufungsverfahren (Recurso de Apelación)

300 €

800 €

500 €

Kassationsbeschwerde und außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verfahrensverstöße (Recursos de Casación y extraordinario por infracción)
procesal

600 €

1200 €

600 €

Verwaltungsrechtsweg (Contencioso administrativo)

Abgekürztes Verfahren (Abreviado)

120 €

200 €

80 €

Ordentliches Verfahren (Ordinario)

210 €

350 €

140 €

Berufungsverfahren (Recurso de Apelación)

300 €

800 €

500 €

Kassationsverfahren (Recurso de Casación)

600 €

1200 €

600 €

Sozialverfahren (SOCIAL)

Ordentliches Verfahren und andere Verfahrensmodalitäten (Ordinario y demás modalidades procesales)

0 €

0 €

0 €

Mahnverfahren (Monitorio)

0 €

0 €

0 €

Einspruch in 2. Instanz (Recurso de Suplicación)

0 €

500 €

500 €

Kassationsbeschwerde (Recurso de Casación)

0 €

750 €

750 €

Der variable Gebührenanteil berechnet sich wie folgt:
TIPO DE GRAVAMEN
 

Bisherige Gebühr
bis zum 21/11/12

Neues Gesetz
Ley 10/2012

Erhöhung

Bis 1.000.000 €

0,50%

0,50%

0 €

Rest

0,25%

0,25%

0 €

Höchstsatz

6.000 €

10.000 €

4.000 €

Die neue Gebührentabelle wird von vielen als Verstoß gegen die spanischen Grundrechte interpretiert, denn bei einem Autounfall, bei dem der Kläger in die zweite Instanz vor dem oberen Gerichtshof zu gehen hat, kann eine Gebühr von 19.500,- Euro anfallen.

Sollte bei einer Scheidung mit der Klage auf einen Pensionsausgleich von 200,- Euro monatlich ein Berufungsverfahren eingeleitet werden, würden Gebühren von 812 Euros anfallen.

Die gerechtfertigte Sorge ist, dass die Mehrheit der spanischen Bürger die Gerichte nicht mehr in Anspruch nehmen können, sondern diese nur noch einer Minderheit zur Verfügung stehen.