Anfang April warnte das spanische Finanzamt in verschiedenen
Zeitungsveröffentlichungen die Vermieter von Immobilien, dass
gegen sogenannte Mietsteuersünder, die die Mieteinnahmen ihrer
spanischen Immobilien für das Jahr 2015 nicht deklariert haben
sollten, hart von Seiten des Finanzamtes durchgegriffen wird. In
Zusammenarbeit mit der Balearen Regierung, Insel Rat, Rathäusern,
Immobilienagenturen und Webseiten wird den in Spanien nicht versteuerten
Mieteinnahmen nachgegangen.
Alle Einkünfte, zu denen auch die Mieteinnahmen
gehören, sind von spanischen Steuerbürgern in der spanischen
Einkommenssteuererklärung (IRPF) zu versteuern, auch wenn diese
Mieteinnahmen im Ausland erwirtschaftet werden. Desgleichen haben
alle in Spanien Nicht-Einkommensteuerverpflichteten, alle in Spanien
erzielten Einkünfte, zu denen auch die Mieteinnahmen ihrer
spanischen Immobilie gehören, zuerst in Spanien zu versteuern
und dann erst in der Einkommenssteuererklärung ihres Heimatlandes.
Um den Mietsteuersündern auf die Spur zu kommen besteht Amtshilfe
zwischen den europäischen Finanzämtern.
Versteuerung von Mieteinahmen:
Residenten (Residentes fiscales): Spanische Steuerbürger
haben ihr Welteinkommen in der Einkommenssteuererklärung dem
spanischen Finanzamt zu deklarieren. Zu diesem Welteinkommen gehören
auch die Mieteinnahmen, unabhängig von dem Land, in dem diese
erwirtschaftet wurden. Als Beispiel: Mieteinkünfte aus deutschen
Immobilien sind zuerst dem deutschen Finanzamt als beschränkt
Steuerpflichtiger zu versteuern. Dann sind diese nach dem Abkommen
zwischen Spanien und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
in der spanischen Einkommenssteuererklärung unter Abzug der
in Deutschland gezahlten Steuer zu deklarieren. Der letzte Einreichtermin
der spanischen Einkommenssteuererklärung (IRPF) für das
Jahr 2015 ist der 30.06.2016.
Nichtresidenten: In Spanien Nicht-Steueransässige
haben dem spanischen Finanzamt nur die in Spanien erzielten Einkünfte,
z.B. die Mieteinnahmen ihrer spanischen Immobilie, als beschränkt
Steuerpflichtige mit einem Steuersatz von 19% für das Jahr
2016 zu versteuern. Erst danach in ihrer Einkommenssteuererklärung
in ihrem Heimatland, in dem sie unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Für die in Spanien gezahlte Steuer gilt das Anrechnungsprinzip.
Der Steuersatz für Schweizer und Nicht Europäer beträgt
in Spanien 24%.
Durch die Anrechnung der gezahlten Steuer wird eine
Doppelversteuerung vermieden.
Der Einreichtermin für die Jahressteuererklärung
des Jahres 2015 war am 30.01.2016. Wenn Sie diesen Termin verpasst
haben, sollten Sie dies sofort mit Hilfe eines Steuerberaters noch
in diesem Monat nachholen.
Die gewerblichen Vermietungen leisten ihre Jahressteuererklärung
2015 am 25.07.2016, zusammen mit den Gesellschaften.
Darf ich im Sommer meine Immobilie ohne Lizenz
für touristische Vermietungen vermieten?
Auch wenn Ihre Immobilie nicht die Auflagen für
den Erhalt einer Lizenz für touristische Vermietungen erfüllt,
können Sie ein langfristiges oder temporäres Mietverhältnis
mit einem privatschriftlichen Mietvertrag abschließen und
Ihre Immobilie an Dritte, Freunde oder Bekannte zu jeder Jahreszeit
vermieten, sofern es sich um eine Privatvermietung handelt.
Langfristige und temporäre Vermietungen unterliegen
dem spanischen Mietgesetz (Ley de arrendamientos Urbanos), abgekürzt
(L.A.U.), welches am 4. Juni 2013 durch das neue Gesetz 4/2013
(Ley 4/2013 Medidas de flexibilización y formento del Mercado
de Alquileres de viviendas) erweitert wurde.
Es hat sich um eine Privatvermietung zu handeln, die
nicht im Internet unter der Rubrik "touristische Vermietungen"
kommerziell inseriert sein darf. Es muss deutlich zu erkennen sein,
dass es sich um eine Privatvermietung handelt! Nebendienstleistungen
wie tägliches Säubern der Immobilie oder Abholdienst vom
Flughafen dürfen bei einer Privatvermietung nicht stattfinden,
denn sie bedürfen der Anmeldung eines Gewerbes beim spanischen
Finanzamt und der dazugehörigen Lizenzen für gewerbliche
Vermietungen.
Bei einer Privatvermietung benötigen Sie weder
eine Lizenz für touristische Vermietungen vom Insel Rat (Consell
Insular), noch eine aktuelle Bewohnbarkeitsbescheinigung oder Gewerbeanmeldung
beim spanischen Finanzamt.
Unbedingt notwendig ist bei einer Privatvermietung
die formelle Form eines Mietvertrags, erstellt nach den Richtlinien
des spanischen Mietgesetzes (L.A.U.), der individuell und rechtlich
Ihrem Mietverhältnis angeglichen sein sollte. Vom mündlichen
Mietvertrag ist Abstand zu nehmen, da dieser weder bei einer Räumungsklage
von Hilfe ist, noch als Beleg für eine Privatvermietung gegenüber
dem Finanzamt angewendet werden kann. Die Erstellung eines Mietvertrags
ist aus Sicht des Gesetzgebers die Grundlage eines jeden privaten
Mietverhältnisses. Er bindet beide Parteien an die Einhaltung
der vereinbarten Konditionen und reguliert das Mietverhältnis
bei möglichen Konflikten. Daher sollte auch unter besonders
guten Freunden und Bekannten ein Mietvertrag erstellt werden.
Neben dem Mietvertrag benötigt Ihre Immobilie
seit dem 1. Juni 2013 nach den europäischen Richtlinien, Gesetz
Real Decreto 235/2013 vom 5. April ein Energiezertifikat, welches
von einem Architekten oder Ingenieur erstellt werden kann.
Was wird unter touristischer Vermietung verstanden?
Unter touristischer Vermietung werden kommerzielle,
gewerbliche Vermietungen verstanden, und zwar Vermietungen, die
gewerblich von Agenturen oder dem Eigentümer selbst an Dritte
durch kommerzielle Werbung im Internet oder Zeitschriften angeboten
werden. Auf der Web Seite können Dritte die Immobilie für
Tage oder Wochen buchen. Oft werden auch Dienstleistungen zugehörig
zur Vermietung angeboten. Daher werden in solchen Fällen die
Vermieter vom Gesetzgeber als Marketing- oder Vertriebsfirmen bezeichnet,
die für die Vermietung ihrer Immobilie eine Lizenz vom Insel
Rat (Consell Insular) benötigen. Die Immobilie wird als gewerblich
genutzte Räumlichkeit eingestuft, die für den Erhalt der
Lizenz für touristische Vermietung gewisse Auflagen zu erfüllen
hat. Die Auflagen bestimmt das Tourismusgesetz der Balearen 8/2012.
Ferner bedeutet die Eintragung im Register für touristische
Vermietungen, dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt
wird, die wiederum eine Gewerbeanmeldung beim spanischen Finanzamt
voraussetzt. Spanische Steuerbürger (Residentes fiscales) benötigen
neben der Gewerbeanmeldung beim spanischen Finanzamt auch eine Anmeldung
bei der Sozialversicherung (Seguridad Social) als Selbstständige.
Die Sozial-Selbstständigen Versicherungsgebühr ist einmal
monatlich zu entrichten.
Das Tourismusgesetz der Balearen 8/2012 erlaubt
nur eine touristische Vermietung von Einfamilienhäusern. Die
gewerbliche, touristische Vermietung von Zimmern, als auch Apartments
oder Reihenhäusern ist nach dem geltenden Tourismusgesetz auf
den Balearen verboten.
Bei einer gewerblichen Vermietung mit Dienstleistungen
fallen Mehrwertsteuerzahlungen von 10% auf die touristische Vermietung
der Immobilie an, sofern die Rechnungsstellung direkt an den Endkunden
erfolgt. Sollte der Endkunde eine Makleragentur sein, ist der generelle
Mehrwertsteuersatz von 21% anzuwenden. Es ist eine Rechnung auszustellen.
Preise und Dienstleistungen sind dem Endkunden deutlich darzulegen.
Reklamierungsbelege sind bei Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Die Mehrwertsteuererklärung ist dem spanischen Finanzamt alle
3 Monate vorzulegen.
Strafen:
Sollten Sie bei der Ausübung einer gewerblichen
Vermietung ertappt werden, die nicht über die notwendigen Lizenzen
oder Gewerbeanmeldung verfügt, kann dies zu erheblichen Strafen
von Seiten des Inselrats (Consell Insular), als auch des Finanzamtes
und der Sozialversicherung führen. Ein privates Mietverhältnis
sollte ausreichend formell dokumentiert sein, so dass es von Seiten
des Finanzamtes nicht zur Verwechslung mit einer touristischen Vermietung
kommen kann. Lassen Sie sich beraten!!
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