Alle Mietverhältnisse, ob langfristige oder temporäre
Vermietungen unterliegen dem spanischen Mietgesetz 29/1994 vom 24.
November (Ley de arrendamientos Urbanos), abgekürzt
(L.A.U.), welches durch das Gesetz 19/2009 vom 23. November
und durch das Gesetzdekret 4/2013 (Ley 4/2013 Medidas de flexibilización
y formento del Mercado de Alquileres de viviendas) erweitert wurde.
Das spanische Mietrecht unterscheidet zwischen temporären
Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 2 und weniger
als 12 Monaten und langfristigen Mietverträgen mit einer Mietdauer
von einem Jahr und länger. Gewerbliche Vermietungen, die als
touristische Vermietungen eingestuft werden, reguliert das Tourismusgesetz
der Balearen 8/2012. Touristische Vermietungen von Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern und Reihenhäuser ohne eigenes Grundstück
und Apartments sind auf den Balearen verboten. Dies bedeutet, dass
die meisten Mietverhältnisse unter 2 Monaten nicht gesetzlich
abgesichert sind.
Miet- und Kündigungsfristen bei langfristigen
Mietverträgen:
Sollte ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr vom Vermieter
nicht nach Ablauf der Mietzeit fristgemäß und schriftlich
gekündigt werden, verlängert sich dieser automatisch jeweils
um ein Jahr, bis eine Mietdauer von 3 Jahren erreicht ist. Es sei
denn, dass der Mieter von der Möglichkeit einer Verlängerung
des Mietverhältnisses keinen Gebrauch macht. Der Vermieter
kann also erst nach 3 Jahren mit Einhaltung der Kündigungsfrist
dem Mieter kündigen.
Der Mietvertrag verlängert sich nach der Mietdauer von 3 Jahren
automatisch jährlich, sollte der Vermieter nach den 3 Jahren
keine Kündigung ausgesprochen haben. In den alten Mietverträgen,
die vor dem 05.06.2013 abgeschlossen wurden, verlängerte sich
die Mietdauer automatisch auf 5 Jahre.
Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen
und muss der anderen Vertragspartei spätestens 1 Monat vor
Vertragsende zugegangen sein.
Eigenbedarf:
Nach Ablauf von einem 1 Jahr kann der Vermieter Eigenbedarf für
sich, seine Familie oder Ehepartner nach Scheidungsurteil, für
die Wohnung anmelden. Hierfür hat er dies schriftlich dem Mieter
2 Monate vor dem gewünschten Auszugstermin mitzuteilen. Der
Eigenbedarf hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden, doch muss
dieser nicht mehr wie unter dem vorigen Mietgesetz im Mietvertrag
vorgesehen sein.
Sollte der Eigenbedarf nicht innerhalb von 3 Monaten stattfinden,
kann der Mieter den Vermieter auf eine Entschädigung verklagen
oder auf das Weiterbestehen des Mietverhältnisses für
weitere 3 Jahre bestehen.
Vertragsbruch durch den Mieter:
Der Mieter kann nach 6 Monaten (nicht eher) mit einer schriftlichen
Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Mietvertrag zurücktreten.
Es kann vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter jedoch dann
eine Strafe von einer Monatsmiete pro nicht abgewohntes Jahr in
Kauf zu nehmen hat.
Mietschutz:
Sollte ein Mieter im guten Glauben eine Immobilie von einem Vermieter
gemietet haben, welcher nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer
der Immobilie ist, kann der Mieter auf die Erfüllung seines
Vertrags bestehen und 3 Jahre in der angemieteten Immobilie wohnen
bleiben.
Falls der Mieter verstirbt haben dessen Familienangehörige
einen Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis. Nur durch
den ausdrücklichen Verzicht des Mieters im Mietvertrag ist
dies auszuschließen.
Vorkaufsrecht:
Ein Mieter hat beim Verkauf der Immobilie ein gesetzliches Vorkaufsrecht,
auf welches dieser verzichten kann, sofern dies im Mietvertrag schriftlich
vereinbart wird. Der Vermieter hat jedoch dem Mieter 30 Tage vor
Abschluss des notariellen Kaufvertrages den beabsichtigten Verkauf
schriftlich mitzuteilen.
Um keine bösen Überraschungen bei einer
Vermietung zu erleben, ist es daher wichtig, einen detaillierten
Mietvertrag aufzusetzen, der spezifisch das bestehende Mietverhältnis
reguliert. Von Vertragsvorlagen aus dem Internet sollte abgesehen
werden, denn der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag ist entscheidend
für die Rechtsprechung bei Diskrepanzen zwischen den Parteien,
als auch für eine effektive Räumungsklage und zügige
Räumung der Wohnung.
Gründe für eine Räumungsklage:
1) Untervermietung der Immobilie ohne schriftliche
Genehmigung des Eigentümers der Immobilie.
2) Sollte eine Miete nicht gezahlt werden oder eine Zahlung nicht
erfolgen, die dem Vermieter gesetzlich zusteht.
3) Sollten unerlaubte Aktivitäten in der Immobilie stattfinden.
4) Sollten Bauarbeiten oder bauliche Veränderungen an der Immobilie
ausgeführt werden, welche vom Eigentümer nicht legitimiert
sind.
5) Sollte die Mietkaution nicht gezahlt werden.
Voraussetzungen, die der Vermieter für eine
erfolgreiche Räumungsklage erfüllen sollte, so dass er
den Prozess nicht verliert und nicht zur Zahlung der Prozesskosten
verurteilt wird:
-Er hat Überweisungsfehler der Miete durch seine Kontoveränderung
auszuschließen.
-Der Mieter ist per Burofax (Einschreibebrief) zu mahnen.
-Er hat einen Mietvertrag vorzulegen, der den Grund für seine
Räumungsklage bestätigt.
Sofern sich Ihnen diese Problematik erstellt, dass
Ihr Mieter Ihnen eine Miete nicht zahlt, Sie auf den nächsten
Monat vertröstet oder sich Mietnomaden in Ihre Immobilie eingeschlichen
haben, sollten Sie als erstes einen Rechtsanwalt aufsuchen, so dass
dieser sofort bei Gericht eine Räumungsklage (deshaucio) einreichen
kann.
Doch bitte ergreifen Sie keine Verzweiflungsmaßnahmen,
wie z.B. die Polizei rufen, Wasser oder Strom abschalten, abmontieren
von Fernsehantennen, Austausch von Schlössern, Vernichtung
von persönlichen Gegenständen des Mieters oder gar der
Anwendung oder Drohung von körperlicher Gewalt. Dies kann zur
Folge haben, dass Sie als Eigentümer von der Polizei festgenommen
werden, denn nach spanischen Recht handelt es sich bei den vorher
beschriebenen Maßnahmen um kriminelle Handlungen und das Betreten
der eigenen Immobilie würde als Hausfriedensbruch gewertet
werden.
Der einzige erfolgreiche Weg zu einer reibungslosen
schnellen Räumung ist der mittels einer Räumungsklage.
Seit der Änderung des Mietrechtes (Art. 250 Ley de enjuiciamiento
Civil y LAU) hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis
bei Säumnis nur einer Mietzahlung zu beenden und eine Räumungsklage
(deshaucio) anzustrengen. Bei Gericht werden Räumungsklagen
möglichst zügig bearbeitet, um größeren finanziellen
Schaden vom Vermieter abzuwenden. Sobald das Urteil gesprochen ist,
beginnt die Vollstreckung des Räumungsbefehls durch das Gericht
automatisch, so dass die Zwangsräumung innerhalb von 3 bis
6 Monaten durchgeführt werden kann. Zu beachten, sind bei der
Einreichung einer Räumungsklage die Sommerferien der spanischen
Zivilgerichte im August, die die Zivilklagen verzögern können.
Der Rechtsanwalt hat zu entscheiden, ob die Räumungsklage
beim Zivilgericht oder Strafgericht eingereicht wird. Eine Strafklage
verschnellert den Räumungsprozess erheblich.
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