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Das Ende der spanischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts? Bedeutende Veränderungen bei der Besteuerung der S.C.P. (sociedad civil privada).

von der Economista (Steuerberaterin, Col.Nº 720) Kathrin Thedens aus der Kanzlei Thedens

 

Die meist benutzten Formen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts im spanischen Gesellschaftsrecht sind:
a) die S.C.P. (sociedad civil privada) und
b) die Gütergemeinschaft, genannt C.B. (comunidad de bienes).

Beide vorher genannten Personengesellschaften benötigen zu ihrer Gründung mindestens 2 Personen als Gesellschafter. Der Vorteil der spanischen Personengesellschaft besteht hauptsächlich in der Einfachheit ihrer Gründung, Auflösung und Verwaltung, denn sie benötigt nicht der Form einer notariell erstellten Urkunde und der dazugehörigen Eintragung im Handelsregister. Es reicht die privatschriftliche Form, welche mit der Anmeldung beim Finanzamt eingereicht wird. Mit dem Erhalt der spanischen Steuernummer ist die Personengesellschaft gegründet. Es besteht kein obligatorisches Mindeststammkapital. Die spanischen Personengesellschaften wurden bisher nach dem Gesetz der Einkommenssteuer besteuert, während alle anderen Gesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung S.L. (sociedad limitada) oder die Aktiengesellschaft S.A. (sociedad anónima) nach dem Gesetz der Körperschaftssteuer mit einem gesetzlich festgelegten Steuersatz besteuert werden. Die Personengesellschaften sind nicht verpflichtet eine offizielle Buchhaltung zu führen, noch eine Bilanz zu erstellen, die im Handelsregister einzureichen ist. Es war unabhängig für die Besteuerung der Personengesellschaften, ob diese einen gewerblichen Verwendungszweck verfolgten oder nur Eigentum verwalteten.

Doch Ende letzten Jahres hat der spanische Gesetzgeber nach europäischen Vorlagen beschlossen, dass alle Personengesellschaften, die ein Gewerbe ausführen steuerlich, als auch rechtlich, wie alle Gesellschaften zu behandeln sind und nicht mehr wie bisher nach den Gesetzen der Einkommenssteuer.

Nur Personengesellschaften, die keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, können noch die gesetzlichen Vorzüge der Einkommenssteuer beibehalten. Die Auswirkungen dieser Gesetzesveränderung wären das "Aus" der spanischen Personengesellschaft gewesen, denn die spanische S.C.P. als auch C.B. ist die meist gewählte Gesellschaftsform zwischen Selbstständigen (Autonomos), die ein gemeinsames Gewerbe ausführen.

Daher hat der spanische Gesetzgeber die vorgesehene Gesetzgebung für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts abgeschwächt, indem nur die S.C.P., die einen gewerblichen Verwendungszweck verfolgt bis zum 01/07/2016 buchhalterisch an das gängige Gesellschaftsrecht für alle Gesellschaften (Ley de sociedades de capital) anzugleichen wäre, da ab dem Jahr 2016 diese nach den Gesetzen der Körperschaftssteuer (impuesto de sociedades) besteuert werden.

Doch Personengesellschaften, S.C.P. (sociedades civiles privadas), die die nachfolgenden Gewerbe ausführen, sind von der neuen Regelung befreit und können weiterhin als Personengesellschaften nach der Einkommenssteuer (atribución de rentas) besteuert werden:
a) Profesionales- Selbstständige, sowie Rechtsanwälte oder Architekten, sofern ihre Gewerbeanmeldung bestimmte Auflagen erfüllt.
b) Agricola-Landwirtschaft, Agrarwirtschaft
c) Ganadería-Viehhaltung, Viehzucht
d) Minería-Bergbau
e) Pesqueros-Fischerei, Fischer
Entscheidend für die Besteuerung der Personengesellschaft S.C.P. ist deren Gewerbeanmeldung beim Finanzamt.

Hingegen alle Personengesellschaften mit der Bezeichnung C.B. (comunidad de bienes), unabhängig vom ausgeführten Gewerbe, können weiterhin die Vorzüge einer Besteuerung nach dem Gesetz der Einkommensteuer (atribución de rentas) genießen. Es reicht die Anmeldung beim Finanzamt unter der Gesellschaftsform C.B. aus, um die Vorzüge der früheren Besteuerung als Personengesellschaft zu nutzen. Zu beachten ist hierbei, dass nur Personengesellschaften, neben dem Selbstständigen (Autónomos), das Spezialregimen in der Mehrwertsteuer "Módulos" oder "Regimen de equivalencia" anwenden können:

"Módulos" bedeutet, dass die Mehrwertsteuer nach m2 und Energieverbrauch der gewerblichen Räumlichkeiten auf das ganze Jahr vom Finanzamt festgelegt wird. Es ist keine Mehrwertsteuer zu verrechnen und somit sind auch nicht die Rechnungen monatlich beizubringen, sondern nur einmal am Ende des Jahres für die Berechnung des Verlusts oder Gewinnes. Dieses Spezialregime kann nur auf bestimmte Gewerbe angewendet werden.

"Regimen de equivalencia" bedeutet, dass nur die Wareneinkäufe mit einem speziellen Mehrwertsteuersatz besteuert werden und nicht die Warenverkäufe. Dieses Spezialregimen in der Mehrwertsteuer kann nur auf den Einzelhandel von Waren und deren An- und Verkauf angewandt werden und nicht auf den Großhandel.

Alle anderen Gesellschaften S.L., S.A. und S.C.P. mit Gewerbe, welche verpflichtet sind ihre Gewinne und Verluste in der Jahressteuererklärung (impuesto de sociedades) dem spanischen Finanzamt zu deklarieren, können nur die Mehrwertsteuer verrechnen und nicht diese Spezialregime der Mehrwertsteuer anwenden.

Die von dieser gesetzlichen Veränderung betroffenen S.C.P.'s haben eine Karenzzeit bis zum 01/07/2016, um dem Finanzamt ihre Entscheidung und steuerliche Situation mitzuteilen und sollten bis spätestens den 30.06.2016 beim Finanzamt ihre Auflösung anmelden, sofern sie sich in eine Personengesellschaft C.B. (comunidad de bienes) verwandeln wollen oder eine andere Gesellschaftsform in Form einer Gesellschaft beschränkter Haftung S.L. annehmen möchten.

Bei der Umwandlung von einer S.C.P. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.), die in einem Spezialregime der Mehrwertsteuer war, ist zu beachten:
a) Bis zum 01.04.2016 sollte beim Finanzamt ein Inventar der Waren vorgelegt werden, so dass keine doppelte Mehrwertsteuerbesteuerung in dem ersten Mehrwertsteuerbescheid des Jahres 2016 vorgenommen wird.
b) In den ersten 6 Monaten des Jahres ist ein Gesellschafterbeschluss mit der Auflösungsbilanz im Handelsregister einzureichen. Somit darf weiterhin das Jahr 2016 noch nach den Vorzügen der Einkommenssteuer besteuert werden. Bis zum 31.12.2016 hat die S.C.P. mit Gewerbe jedoch liquidiert und aufgelöst zu sein.
Weder bei der Umwandlung in eine S.L. noch in eine C.B. fallen zu versteuernde Gewinne, Wertzuwachssteuern, Eintragsteuer noch Mehrwertsteuer an.

Fazit: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten, so dass Sie für sich die optimale Gesellschaftsform aussuchen, denn außer der vorher genannten Vorteile hat die Gesellschaftsform der Personengesellschaft auch Nachteile vorzuweisen sowie:
a) die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bei Forderungen Dritter gegenüber der Gesellschaft. Es handelt sich dabei um eine persönliche Haftung der Gesellschafter, d.h. die Gesellschafter haften mit ihrem persönlichen Vermögen für alle Schulden der Gesellschaft.
b) Ferner haben Personengesellschaften bei einem Gewinn einen höheren Steuersatz in der Einkommenssteuererklärung als alle anderen Gesellschaften (S.L. und S.A.), die nach den Gesetzen der Körperschaftssteuer besteuert werden.