In den letzten Monaten erleben wir auf der Insel immer
mehr, dass sich Käufer leichtfertig, um nicht zu sagen, blauäugig,
in einen Immobilienkauf begeben.
Sofern Sie mit dem Verkäufer über den Kaufpreis einig
geworden sind, hat der Verkäufer Ihnen die folgenden Unterlagen
der Immobilie auszuhändigen, so dass Sie die notwendige legale
Überprüfung der besehenen Immobilie vornehmen lassen
können.
Es sollte sichergestellt sein, dass alle Vertragspartner eine
spanische Steuernummer und einen gültigen Ausweis besitzen,
so dass der notariellen Beurkundung nichts im Wege steht.
Kopie der "Escritura" Kaufurkunde,
letzter Grundsteuerbeleg (I.B.I.)
Bauerklärung und Baulizenz, Baugarantien, Bauabnahme, Bewohnbarkeitsbescheinigung,
Bestätigung des Rathauses, dass kein Bauverstoß vorliegt.
Bei an den Küsten liegenden Immobilien, ein Zertifikat
der "Demarcación de costas en Islas Baleares",
Das Energiezertifikat der Immobilie, welches ab Juni 2013 bei
Vermietungen und Hausverkäufen der notariellen Urkunde beizufügen
ist.
Mit diesen Unterlagen kann der Fachmann den privatschriftlichen
Vertrag zwischen den Parteien aufsetzen, so dass das Versprochene
und vertraglich Vereinbarte - notfalls auch gerichtlich- durchgesetzt
werden kann.
Der Käufer hat dadurch eine legale Grundlage,
seine Zukunftspläne, welche er mit dieser Immobilie verbindet
(wie touristische Vermietung, bauliche Erweiterungen, Umbauten etc.)
zu überprüfen und ob diese mit dieser Immobilie auch durchführbar
sind.
Denn es kommt immer wieder vor, dass die Eintragungen
im Grundbuch nicht mit dem aktuellen Ist-Zustand der Immobilie oder
Katasterdaten übereinstimmen. Um Steuern zu sparen, kann es
sein, dass Erbrechtsfälle nicht geregelt wurden. Der verstorbene
Eigentümer ist nach wie vor im Grundbuch eingetragen. Die notarielle
Übertragung der Immobilie auf den Käufer kann erst dann
stattfinden, wenn die Erben im Grundbuch als die gegenwärtigen
Eigentümer eingetragen sind.
Nicht selten sind an der Immobilie Um- oder Anbauten
vorgenommen worden oder neue Bestandteile wie z.B. ein Schwimmbad
hinzugekommen, ohne dass diese Veränderungen im Grundbuch eingetragen
wurden. Dann sollten Sie als Kaufinteressent im privatschriftlichen
Vertrag darauf bestehen, dass der Verkäufer zunächst die
baulichen Veränderungen an der Immobilie auf seine Kosten legalisieren
lässt und erst dann die notarielle Übertragung der Immobilie
an Sie vorgenommen wird.
Es sollte garantiert sein, dass eine gültige
Bewohnbarkeitsbescheinigung (cedúla de habitabilidad) der
Immobilie vorliegt oder vom Käufer ohne Schwierigkeiten besorgt
werden kann. Sollte diese nicht vorhanden sein, was öfter passiert,
ist eine Bescheinigung der Gemeinde notwendig, dass keine Bauverstöße
vorliegen (certificado infracción urbanistica). Noch besser
ist es, wenn der Verkäufer die Bestätigung der Gemeinde
vorlegen kann, dass keine baulichen Veränderungen in den letzten
10 Jahren an der Immobilie vorgenommen wurden (Certificado de antigüedad).
Denn mit diesem kann beim Inselrat (Consell de Eivissa) eine Bewohnbarkeitsbescheinigung
beantragt werden.
Dramatischer ist es, wenn das Haus im Grundbuch gar
nicht existiert. In diesem Fall muss mit professioneller Unterstützung
sichergestellt werden, dass das Haus mit einer notariellen Neubauerklärung
(Escritura Publica de Declaracion de Obra Nueva) im Grundbuch eingetragen
wird. Denn Sie als Käufer möchten schließlich ein
bebautes Grundstück erwerben, welches im Eigentumsregister
richtig beschrieben ist, und nicht lediglich ein unbebautes Grundstück.
Die Immobilie muss auf den Käufer lastenfrei
übertragen werden. Wohn- und Mietrechte, Hypotheken und Pfandrechte,
mit denen möglicherweise die Immobilie noch belastet sind,
müssen bei Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde gelöscht
worden sein.
Es muss überprüft werden, ob Vorkaufsrechte
oder Verkaufsbeschränkungen, die beispielsweise das spanische
Küstengesetz vorsieht, bestehen. Es gibt Fälle, in welchen
das Eigentum an Immobilien, die sich direkt an der Küste befinden,
nicht veräußert, sondern nur ein dreißigjähriges
Nutzungsrecht an der Immobilie vom Verkäufer eingeräumt
werden kann.
Der Zahlungsfluss des Immobilienkaufs sollte gut geplant
sein. Die Zahlungen müssen, da sie ein wesentlicher Teil des
späteren Notarvertrags sind, belegbar sein und zeitlich festgelegt
werden. Der Notar ist verpflichtet alle Zahlungsbelege, auch die
Anzahlung, der notariellen Urkunde beizufügen, weshalb Barzahlungen
vermieden werden sollten.
Ferner sollten der Verkäufer und der Käufer sich vor Unterschrift
eines Vertrags klar über Ihre steuerlichen Verpflichtungen
und Vertragskosten sein.
Vertraglich sollten alle Kosten, die der Käufer
und der Verkäufer zu übernehmen hat, festgelegt sein.
Denn bei Unterschrift der Notarurkunde findet die Schlüssel-
und die lastenfreie Übergabe der Immobilie statt. Daher sollte
vorher vertraglich festgelegt werden, wer für welche Kosten
und steuerlichen Verpflichtungen vor und nach dem Notartermin aufzukommen
hat. Der Verkäufer z.B. hat zur notariellen Unterschrift die
Zahlungsbelege der Gemeindegebühren und gegebenenfalls der
Eigentümergemeinschaftskosten beizubringen und alle im Grundbuch
bestehenden Belastungen zu seinen Lasten zu löschen. Die Plusvalia-Zahlungen
(Wertzuwachssteuer der Gemeinde) sollte, sofern der Verkäufer
zugesichert hat, diese zu zahlen, beim notariellen Kauf vom Käufer
einbehalten werden, denn nicht selten kommt es vor, dass der Verkäufer
nach dem Verkauf nicht mehr auffindbar ist und der neue Immobilieneigentümer
diese Zahlung zu übernehmen hat.
Nach der Überprüfung der vorigen Punkte
kann eine vertragliche Regelung, die für beide Parteien rechtsverbindlich
ist, unterschrieben werden, so dass einer zügigen notariellen
Kaufabwicklung und Ihrem Glück als neuer Eigentümer einer
Immobilie in Spanien nichts mehr im Wege steht.
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula
de habitabilidad)
von der Economista (Steuerberaterin) Kathrin Thedens aus der Kanzlei
Thedens
Wird reguliert im Decreto 145/1997, vom 21. November 1997
Immer häufiger wird bei Immobilienkäufen
vom Käufer die Bewohnbarkeitsbescheinigung angefordert. Oft
zum Ärger des Verkäufers, da dieser dann feststellen muss,
dass er genau dieses Dokument nicht mehr besitzt, oder nie besessen
hat, oder feststellt, dass seine Bewohnbarkeitsbescheinigung abgelaufen
ist.
Wozu soll dieses Dokument überhaupt gut sein?
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung ist ein Dokument,
welches die Nutzung und Bewohnbarkeit einer Immobilie belegt. Es
dokumentiert, dass die Immobilie ordnungsgemäß mit den
nötigen Lizenzen des Rathauses errichtet wurde und somit legal
ist.
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung dient zum Beweis,
dass die Immobilie die notwendigen Vorraussetzungen erfüllt,
um die öffentlichen Dienstleistungen, wie Wasser, Strom und
Gas zu erhalten. Erst mit der Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung
ist es möglich, mit den Strom- und Wassergesellschaften ein
Vertragsverhältnis für die Lieferung von Strom und Wasser
einzugehen.
Sollte der Eigentümer einer Immobilie diese nicht
nachweisen können, so kann dies ein Hinweis dafür sein,
dass die letzen baulichen Veränderungen der Immobilie nicht
mit einer offiziellen Baulizenz der Gemeinde erfolgten.
Die Notare und die Grundbuchämter sind verpflichtet,
sämtliche Unterlagen, die zur Errichtung des Neubaus und seine
Veränderungen führten, der Neubauurkunde beizufügen,
so dass eine Eintragung des Bauwerks im zuständigen Grundbuchamt
erfolgen kann. (RDL 2/2008, vom 20.06 Ley de suelo).
Die Bewohnbarkeitsbescheinigung läuft nach 10
Jahren ab.
Wo wird die Bewohnbarkeitsbescheinigung beantragt?
Beim Consell Insular de Ibiza y Formentera muss die
Cédula de Habitabilidad (Bewohnbarkeitsbescheinigung) für
die dort gebauten Immobilien beantragt werden.
Dazu muss zusammen mit dem Antrag eine Kopie des Ausweises
des Grundstückseigentümers, Grundbuchauszug, Katasterdaten,
datierte und von dem Architekten und dem technischen Architekten
(Aparejador) unterzeichnete Fotos von dem Haus, ein von dem Architekten
und dem technischen Architekten (Aparejador) unterzeichneten Lageplan
des Grundstücks, die Baugenehmigung, die Bauabschlussbescheinigungen
der genannten Architekten und der Gemeinde eingereicht werden.
Es gibt 3 verschiedene Anträge:
1.- Die Bewohnbarkeitsbescheinigung der ersten
Bewohnung- cédula de primera ocupación:
Diese kann bei einem Neubau, Erweiterung eines Neubaus
beantragt werden, sofern der Neubau mindestens 60% der bebauten
Fläche des Grundstücks ausmacht.
2.- Die Erneuerung der bestehenden Bewohnbarkeitsbescheinigung-
cédula de renovación:
Diese sollte beantragt werden, wenn die ursprünglich
beantragte Bewohnbarkeitsbescheinigung nach 10 Jahren abgelaufen
ist und keine baulichen Erweiterungen an der Immobilie vorgenommen
wurden.
3.- Die Ersatzbewohnbarkeitsbescheinigung- cédula
de carencia:
Diese ist nur erhältlich, sollte es sich um eine
Immobilie handeln, die vor dem 1. März 1987 legal gebaut wurde,
bisher keine Bewohnbarkeitsbescheinigung besaß und keine weiteren
baulichen Veränderungen an dem Bauwerk vorgenommen wurden.
Problematik:
Oft wurden an den Immobilien bauliche Veränderungen
vorgenommen, die keine Bauabnahme (final de obra) der Gemeinde haben.
Der Grund hierfür kann die Unwissenheit des Eigentümers
gewesen sein oder er hat es aus Sorge getan, dass die Gemeinde die
baulichen Veränderungen gar nicht genehmigen wird. Letzteres
kann geschehen, wenn gesetzlich vorgeschriebene Bauabstände
nicht eingehalten wurden, das Bauvolumen der Immobilie in Bezug
zur Gundstücksgröße überschritten wurde - häufig
bei der Bebauung von "suelo rústico," oder sich
die Immobilie in Natur -Schutzzonen befindet, in denen eine Bebauung
verboten ist.
Der Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung ist dadurch
unmöglich, auch wenn die baulichen Veränderungen ordnungsgemäß
im Grundbuch eingetragen wurden, denn für die Gemeinde sind
die letzten baulichen Veränderungen illegal durchgeführt
worden, da keine Bauabnahme vorzuweisen ist.
Die Balearenregierung plant die Bewohnbarkeitsbescheinigung
abzuschaffen.
Denn mit Vorlage der Bauabnahme durch die zuständige
Gemeinde wird hinreichend dokumentiert, dass es sich um einen legalen
Bau handelt und somit öffentliche Dienstleistungen in Anspruch
genommen werden können.
Doch diese gesetzliche Neuerung würde die vorhandene Problematik
nicht gänzlich beseitigen, denn viele Immobilieneigentümer
- gerade von Appartements - haben zwar eine Bewohnbarkeitsbescheinigung
aber keine Bescheinigung über die Bauabnahme des Gebäudes
durch die Gemeinde.
Denn diese besitzt nur die Firma, die den Bau errichtet hat.
Bei Unterzeichnung der notariellen Verkaufsurkunde
werden bereits vom Käufer 3% des deklarierten Preises für
die Immobilie einbehalten und vom Kaufpreis abgezogen. Diese sogenannte
"Retención" ist eine Vorsteuer auf den Veräußerungsgewinn
des nicht steueransässigen Verkäufers und ist in der notariellen
Verkaufsurkunde auszuweisen. Der Käufer hat die Verpflichtung,
diesen Betrag im Namen des nicht residenten Verkäufers innerhalb
eines Monats an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Der
Immobilienverkäufer kann den Einbehalt der 3%tigen Retención
verhindern, indem er beim spanischen Finanzamt rechtzeitig einen
Steuernachweis beantragt, aus dem hervorgeht, dass er in Spanien
voll einkommensteuerpflichtig ist (Certificado de Residencia Fiscal).
Mit der Vorlage dieses Nachweises im Notariat, entfällt die
Verpflichtung beim Notarverkauf eine Vorsteuer auf den Veräusserungsgewinn
zu leisten.
Bei einem Immobilienkauf in Spanien ist der privatschriftliche Vorvertrag
oft entscheidend für eine zügige notarielle Kaufabwicklung.
Sie sollten daher bei einem Verkauf oder Kauf nicht auf diese vertragliche
Form verzichten. Oft wird aus Gründen der Schnelligkeit oder
einer falsch verstandenen Vereinfachung der Kaufsituation die Kaufabwicklung
direkt auf den Notartermin verschoben. Eine verbreitete Meinung
hierfür ist, dass eine rechtliche Vertretung Geld kostet und
eine zügige Verkaufsabwicklung nur behindert.
Doch hierzu sollten Sie wissen, dass die spanischen
Notare eine beschränkte Überprüfungspflicht ihrer
eigenen Notarurkunden haben:
Der spanische Notar hat nicht rechtsberatend dem Käufer
oder Verkäufer beizustehen. Er übernimmt den ihm von dem
Verkäufer, Käufer oder Maklerbüro vorgegebenen Inhalt.
Der spanische Notar hat die vor ihm Erschienenen mit ihren Ausweisen
zu identifizieren, darauf hinzuweisen, dass eine spanische Steuernummer
vom Käufer, als auch Verkäufer für die Eintragung
der Notarurkunde erforderlich ist, doch hat er nicht falsch angegebene
Ehestände oder Falschaussagen von den Erschienenen zu überprüfen.
Er hat in seinen Urkunden nur den Käufer, als auch den Verkäufer
auf den Einhalt der steuerlichen Verpflichtungen hinzuweisen, doch
ist er nicht zuständig oder verantwortlich für die fristgemäße
Zahlung dieser, noch für die erfolgreiche Eintragung seiner
Urkunde im Grundbuch. Jedoch ist der Notar dazu verpflichtet am
Tage der Beurkundung einen aktuellen Grundbuchauszug und Katasterauszug
der Immobilie zu beantragen, als auch den Nachweis der Zahlung des
Kaufpreises in seiner Urkunde zu belegen und er sendet nach Beurkundung
eine Kopie des notariellen Kaufvertrags an das Eigentumsregister,
wodurch zunächst eine Eintragungssperre für andere Urkunden
ausgelöst wird.
Der spanische Notar beurkundet vielmehr nur, was ihm
die Parteien des Kaufvertrages vorgeben, denn eine Belehrungspflicht
über vorliegende Risiken eines Kaufes betrifft ihn nicht. In
der Regel entwirft er auf der Grundlage des privatschriftlichen
Kaufvertrages die Notarurkunde.
|